Unternehmensgründung in Deutschland aus den EU- bzw. EWR-Staaten 

Jeder Bürger der Europäischen Mitgliedstaaten, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz können grundsätzlich ganz unkompliziert Unternehmen in Deutschland gründen. Dank dem Recht auf Freizügigkeit und der Niederlassungs- und Gewerbefreiheit sind selbstständige Tätigkeiten sowohl als Freiberufler als auch als Gewerbetreibender möglich. 

Unternehmensgründung in Deutschland aus Drittstaaten 

Für Bürger aus Drittstaaten ist die Unternehmensgründung in Deutschland leider nicht so unkompliziert und ohne weiteres möglich. Für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie zuerst eine Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. 

Gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht (Nr.1), die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (Nr.2) und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (Nr.3). 

Die Norm ist anwendbar sowohl für Ausländer, die bereits im Ausland ein Unternehmen führen und dieses nach Deutschland transferieren wollen als auch für Existenzgründer, die aus dem Ausland zum Zwecke der Unternehmensgründung einreisen wollen oder sich bereits in Deutschland aufhalten. 

  • 21 AufenthG ist nicht nur für Unternehmensgründer anwendbar, sondern auch auf Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Gesellschaften, sofern sie unternehmerische Verantwortung tragen. 

Die Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige ist in der Regel bis zu drei Jahre befristet. Sollte Ihr Unternehmen erfolgreich sein und somit ihr Lebensunterhalt auch weiterhin gesichert, können Sie nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) beantragen. 

Unternehmensgründung in Deutschland

Wenn Sie eine überzeugende Geschäftsidee und bereits ein Konzept entwickelt haben und jetzt konkret in die Unternehmensgründung steigen möchten, müssen Sie einige Schritte beachten. 

Zunächst ist es wichtig, ob Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Je nachdem können Sie sich dann für eine Rechtsform für Ihr Unternehmen entscheiden. 

Freiberufler sind selbstständig tätige Unternehmer und kennzeichnen sich dadurch aus, dass sie eine wissenschaftliche, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben. In § 18 EStG finden Sie alle freiberuflichen Tätigkeiten als Katalog aufgeführt. Für Freiberufler kommen folgende Rechtsformen in Betracht: 

  • Einzelunternehmen (Ein-Personen-Gründung)

Als Einzelunternehmer können Sie beliebig viele Mitarbeiter beschäftigen. Ein Startkapital ist nicht vorgeschrieben, allerdings haften Sie als Einzelunternehmer nicht nur mit dem Firmen- sondern auch mit ihrem Privatvermögen.

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Um eine GbR zu gründen müssen mindestens zwei Personen gemeinsam einen Geschäftszweck verfolgen. Der Zweck der GbR kann in Allem liegen, solange es sich innerhalb der Grenzen des gesetzlich Erlaubten befindet. Die Gesellschafter der GbR haften grundsätzlich alle unmittelbar, unbegrenzt, gesamtschuldnerisch auch mit ihrem Privatvermögen.

  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Bei der Partnerschaftsgesellschaft schließen sich Angehöriger Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammen. Grundsätzlich haften auch hier alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner. Waren jedoch nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst, so haften nur sie für ihre beruflichen Fehler. Die anderen Partner haften in dem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen.

  • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbB) 

Bei der PartG mbB liegt der entscheidende Unterschied zur PartG darin, dass die persönliche Haftung des für die Haftung verantwortlichen Partners weiter beschränkt wird. 

Im Gegensatz zu Freiberuflern ist Gewerbetreibender jeder, der ein Unternehmen gründet und nicht freiberuflich tätig ist. Als Gewerbetreibender kommen für Sie grundsätzlich viele Rechtsformen in Betracht. Wichtige Rechtsformen sind: 

  • Einzelunternehmen (s.o.)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, s.o.)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Der Zweck der OHG liegt vor allem in dem Betrieb eines Handelsgewerbes und ist besonders geeignet für kleine und mittelständische Unternehmen. Auch hier haftet nicht nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, sondern auch die Gesellschafter haften persönlich. 

  • Kommanditgesellschaft (KG)

Eine Kommanditgesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass mindestens ein Gesellschafter persönlich haftet und mindestens ein Gesellschafter beschränkt haftet. Der Komplementär einer KG haftet für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, während sich die Haftung des Kommanditisten beschränkt und dieser auch grundsätzlich keine weiteren Verbindlichkeiten der KG gegenüber hat. Der Kommanditist beteiligt sich lediglich mit einer Einlage an der KG. 

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften. Grundsätzlich haftet hier nur die GmbH mit dem Gesellschaftsvermögen. 

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Bei dieser Rechtsform haftet die GmbH hauptsächlich, sie übernimmt also die Rolle als persönlich haftender Gesellschafter. Hier soll die GmbH die Vollhaftung verantworten und hat den Vorteil, dass keine natürliche Person mit ihrem Vermögen haften muss. 

Nachdem Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und sich für eine Rechtsform entschieden haben, müssen Sie sich für einen Standort Ihres Unternehmens entscheiden und der gegebenenfalls erforderlichen Erlaubnispflichten und der Anmeldung beim Finanzamt wenden. 

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