Priviligierter Familiennachzug zu den anerkannten Schutzberechtigten

 

Drittstaatsangehörige, die in Deutschland Schutzstatus genießen, haben das Recht, ihre Familienangehörigen im Rahmen des privilegierten Familiennachzugs nach Deutschland zu holen ( § 29 Abs. 2 AufenthG). Dies gilt allerdings derzeit nur für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge.

Der Nachzug ist privilegiert, weil auf bestimmte allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung des Nachzugs verzichtet wird. So muss beispielsweise der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sein und es muss kein ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden etc..

Diese Privilegierung befreit jedoch nicht von der Pflicht, bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung am Wohnort der nachziehenden Familienangehörigen rechtzeitig ein Visum zur Einreise zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus gestellt werden, ansonsten besteht kein Anspruch auf priviligierten Familiennachzug. Die Behörden können den Nachzug dennoch genehmigen, müssen dies aber nicht tun und haben diesbezüglich einen Ermessensspielraum.

Wie bei der regulären Familienzusammenführung ist der privilegierte Nachzug im Allgemeinen auf die Kernfamilie beschränkt.

Priviligierter Familiennachzug ist eigentlich auch für Verwandte von subsidiär Schutzberechtigten möglich. Allerdings wurde das Recht auf Familiennachzug im März 2016 zunächst für zwei Jahre ausgesetzt (Asylpaket II) und bis Ende Juli 2018 verlängert (AussetzVerlG). Seit dem 01.08.2018 ist der Familiennachzug für Personen mit subsidiärem Schutzstatus in § 36a des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Hiernach können Mitglieder der Kernfamilie bis zum Erreichen einer Quote von 1.000 Personen pro Monat eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten.

Personen, für die im Asylverfahren lediglich ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde, kann der Familiennachzug nur unter stark eingeschränkten Bedingungen erteilt werden.

Der Familiennachzug zu Familienangehörigen aus dem (außereuropäischen) Ausland ist während des Asylverfahrens nicht möglich. Die Familiennachzugsregelungen der §§ 27 ff. AufenthG setzen immer einen Aufenthaltstitel voraus. Eine Zusammenführung während des Asylverfahrens kann jedoch möglich sein, wenn sich die Angehörigen bereits in einem europäischen Staat aufhalten. In diesem Fall kann eine sogenannte Dublin-Familienzusammenführung in Frage kommen.

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