Ihr Anwalt für ASYLRECHT in Köln
Flüchtlingsrecht. Vertretung vom Anwalt für Asylrecht bei Asylantragstellung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Als erfahrener Anwalt für Asylrecht unterstütze ich Sie bei dem Verfahren und schütze Ihre Rechte.
Jeder Mensch, der in seiner Heimat politisch verfolgt wird oder politische Verfolgung bei seiner Rückkehr befürchten muss, in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen.
Nach dem Asylgesetz ist nach Abgabe eines Asylantrages immer zu prüfen, ob ein anderer Staat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Insofern haben sich die EU-Staaten in der Dublin-III-Verordnung geeinigt, dass ein Flüchtling innerhalb der europäischen Union nur in einem EU-Mitgliedstaat ein Asylverfahren durchlaufen soll. Sollte das BAMF deshalb Anhaltspunkte haben, dass eigentlich ein anderer Staat zuständig wäre, wird der Asylantrag zunächst nicht inhaltlich geprüft, sondern ein “Überstellungsverfahren” in den zuständigen EU-Staat eingeleitet. Solche Anhaltspunkte reichen von Fingerabdrücken im europäischen Computersystem EURODAC bis hin zum Mitsichführen einer fremden Währung.
Ein weiteres – nicht zu unterschätzendes – Risiko besteht darin, dass ein Flüchtling gem. § 26a Abs. 3 S. 1 AsylG in einen so genannten “sicheren Drittstaat” außerhalb der EU abgeschoben wird. Danach soll gar kein Asylverfahren in der EU durchgeführt werden.
Darüber hinaus ist seit 2016 gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 4; 27 AsylG unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Abschiebung in ein sonstiges Land möglich, das bereits ist, den Flüchtling wiederaufzunehmen, da angenommen wird, dass auch in anderen Drittstaaten eine Sicherheit vor politischer Verfolgung bestehen kann.
Im Fall des Asylverfahrens kommt es dann zur Anhörung. Die Anhörung ist für Sie das wichtigste Ereignis während Ihres Asylverfahrens. Was Sie während der Anhörung sagen, ist entscheidend für den Erfolg des Verfahrens und kann später kaum noch korrigiert werden. Während der Anhörung werden Ihre Aussagen auf Deutsch protokolliert. Insofern ist bereits in diesem Verfahrensstadium eine gute Beratung und Vorbereitung auf die Anhörung gemeinsam dringend geboten. Als Anwalt für Asylrecht kann ich hierbei auf große Erfahrungswerte zurückgreifen. Möglicherweise kann hierdurch eine ablehnende Entscheidung der Behörde vermieden werden.
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Nach der Anhörung entscheidet das Bundesamt gem. § 5 AsylG über Ihren Asylantrag. Diese Entscheidung erhalten Sie einige Zeit nach Ihrer Anhörung mit der Post. Ist ein unbeschränkter Asylantrag gestellt, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über folgende Fragen:
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Feststellung der Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht gem. 16 a Abs. 1 GG. Das Grundrecht auf Asyl gewährleistet Schutz vor politischer Verfolgung. Eine Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG selbst die gegenwärtig drohende, gezielte Beeinträchtigung absoluter Rechtsgüter wie Leib, Leben oder persönliche Freiheit voraus, durch die der Betroffene in eine ausweglose Lage gebracht wird. Politische Verfolgung ist in erster Linie grundsätzlich staatliche Verfolgung im Heimatland aber auch eine Verfolgung durch staatsähnliche Organisationen. Allerdings kann sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG derjenige nicht berufen, der aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Bestimmung sicherer Staaten ist in § 26 a AsylG geregelt.
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Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Ein Ausländer ist gem. § 3 AsylG Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Die begründete Furcht muss sich auf Handlungen beziehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Für die Feststellung des Flüchtlingsstatus muss zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung muss der Antragstellerin gerade wegen mindestens einem dieser Verfolgungsgründe drohen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
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Zuerkennung subsidiären Schutzes
Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG).
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Abschiebeverbote
§ 60 Abs. 5 AufenthG bildet mit § 60 Abs. 7 AufenthG den nationalen Abschiebungsschutz. Dieser schützt vor unmenschlicher, erniedrigender und grausamer Behandlung, insbesondere vor Folter und Todesstrafe, unabhängig von einem politischen Charakter der Maßnahmen oder dem Bezug auf eines der in Art. 1 A Nr. 2 GFK, § 3 AsylG und § 60 Abs. 1 AufenthG erwähnten persönlichen Merkmale. Im Verhältnis zu Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 AsylG i.V.m § 60 Abs. 1 AufenthG und § 4 AsylG kommt § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG somit eine subsidiäre Schutzfunktion zu. Die Behörden sind von Amts wegen an die Abschiebungsverbote gebunden. Ein ausdrücklicher Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist zwar nicht erforderlich, sollte aber auf jeden Fall gestellt werden.
Als Anwalt für Asylrecht vertrete ich Sie im gerichtlichen Verfahren wegen Ablehnung des Asylantrags
Rechtschutz bei „einfacher“ Ablehnung des Asylantrags durch das BAMF
Wenn man gegen einen negativen Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge rechtzeitig, d. h. binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, Klage erhebt, überprüft das zuständige Verwaltungsgericht die Entscheidung des BAMF. Gemäß § 74 Abs. 2 Asylgesetz hat der Kläger die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.
Nach Einreichung der Klageschrift und Begründung der Klage bestimmt das zuständige Verwaltungsgericht in der Regel die mündliche Verhandlung, wo es zu einer erneuten persönlichen Befragung des Klägers kommen kann. Dem Anwalt für Asylrecht kommt hierbei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine bedeutende Rolle zu. Ein Anwalt für Asylrecht hat das Fragerecht in der mündlichen Verhandlung kann bei Bedarf entsprechender Beweisanträge beim Gericht einreichen.
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist das Asylverfahren in der Regel beendet. Es ist zwar möglich, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Die Berufung wird in der Regel gem. § 78 AsylG nur dann zugelassen, wenn es um ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht oder um Fragen, die von den Gerichten unterschiedlich entschieden werden. Darüber hinaus ist die Berufung zuzulassen, wenn ein ihm § 138 VwGO genannter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, es wird eine weitere Tatsacheninstanz eröffnet.
Unzulässiger Asylantrag nach der Dublin-III-Verordnung und offensichtlich unbegründeter Asylantrag
Sollte ihr Antrag als „Unzulässiger Asylantrag “ nach Dublin-III-Verordnung abgelehnt werden, besteht gem. §§ 36 Abs. 3; 74 Abs. 1 AufenthG; § 80 Abs. 5 VwGO die Möglichkeit gegen diese Entscheidung innerhalb einer Woche eine Klage und ein Eilantrag eingereichten. Das gleiche gilt bei Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG.
In beiden Fällen ist eine unverzügliche Konsultation beim Anwalt für Asylrecht dringend geboten.
Die Stellung des Eilantrags vom Anwalt für Asylrecht beim zuständigen Verwaltungsgericht führt zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist. Wenn gegen die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge kein Eilantrag eingereicht wird, muss die Überstellung in den nach der Dublin III-Verordnung für das Asylverfahren zuständigen Staat innerhalb einer Frist von 6 Monaten beginnt mit der Zustimmung des Mitgliedstaates erfolgen, vgl. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO.
Unterstützung vom Anwalt für Asylrecht bei der Stellung eines Asylfolgeantrags
Wenn es neue Gründe gibt, die im Asylverfahren bislang nicht geprüft wurden bzw. erst nach Abschluss des Asylverfahrens bekannt geworden sind, ist unter Umständen ein zweiter Asylantrag (so genannter “Asylfolgeantrag”) sinnvoll. Für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens gelten allerdings strenge Bedingungen:
- die Sach- oder Rechtslage muss sich gegenüber dem ersten Verfahren zugunsten des Betroffenen geändert haben. Eine Änderung der Sachlage liegt zum Beispiel vor bei einem Regierungswechsel im Herkunftsland, der Festnahme von nahen Familienangehörigen oder wenn es neue Beweise für eine Verfolgung gibt, die im ersten Asylverfahren nicht berücksichtigt oder geglaubt wurde. Auch das Ausbrechen einer schweren Krankheit, die im Herkunftsland nicht behandelbar ist oder der Nachweis über eine bislang nicht erkannt, schwere Kriegstraumatisierung können einen Asylfolgeantrag begründen;
- neuer Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden oder
- Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO vorliegen.