Aufenthaltstitel zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit richtet sich nach § 21 AufenthG. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn: 

  1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. 

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, entscheidet die zuständige Behörde im Ermessen. Ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse liegt in der Regel dann vor, wenn erhebliche Investitionen oder mehrere Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden oder wenn mit der Unternehmensgründung eine langfristige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen inländischer Unternehmen möglich ist. 

Wichtige Aspekte, die regelmäßig bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Rolle spielen, sind zum Beispiel die Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, die Höhe des Kapitals, die bisherigen unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, die Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation sowie ein potenzieller Beitrag für Innovation und Forschung. 

21 AufenthG ist für türkische Staatsangehörige wegen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen v. 12.9.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation, nicht anwendbar. 

Der Ausländer, der älter als 45 Jahre ist und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG anstrebt, muss außerdem eine angemessene Altersversorgung nachweisen können. Was „angemessen“ in dem Sinne bedeutet, entscheidet die Behörde ebenfalls im Ermessen. Die Pflicht über den Nachweis einer bestehenden Altersversorgung betrifft türkische Staatsangehörige nicht.

Daneben kann Ausländern, die ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen haben oder die als Forscher oder Wissenschaftlicher eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG, abweichend von Abs. 1, erteilt werden. § 21 Abs. 2a AufenthG erleichtert somit die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen. Es muss allerdings ein Zusammenhang zwischen der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit und den im Bundesgebiet erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen. 

Auch Freiberuflern kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erteilt werden. Für Freiberufler sind die oben genannten Erfordernisse in der Regel nicht anwendbar, da ihre Tätigkeit regelmäßig nicht mit Kapitalinvestitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden ist. 

Die auf der Grundlage von § 21 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis wird auf maximal drei Jahre befristet. Nach drei Jahren besteht dann die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die geplante Tätigkeit erfolgreich verlief und der Lebensunterhalt des Ausländers (und ggf. seiner Angehörigen) gesichert ist. 

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