Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit richtet sich nach § 21 AufenthG. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn:
- Ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht.
- Die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt.
- Die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Voraussetzungen und Entscheidungskriterien
Ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige erfüllt sind, entscheidet die zuständige Behörde im Ermessen. Ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse liegt in der Regel dann vor, wenn erhebliche Investitionen oder mehrere Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden, oder wenn mit der Unternehmensgründung eine langfristige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen inländischer Unternehmen möglich ist.
Wichtige Aspekte bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige
Wichtige Aspekte, die regelmäßig bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige eine Rolle spielen, sind zum Beispiel die Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, die Höhe des Kapitals, die bisherigen unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, die Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation sowie ein potenzieller Beitrag für Innovation und Forschung.
Sonderregelungen für türkische Staatsangehörige
Der § 21 AufenthG ist für türkische Staatsangehörige wegen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.9.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation nicht anwendbar.
Altersvorsorge für Antragsteller über 45 Jahre
Ein Ausländer, der älter als 45 Jahre ist und eine Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige nach § 21 AufenthG anstrebt, muss außerdem eine angemessene Altersversorgung nachweisen können. Was „angemessen“ bedeutet, entscheidet die Behörde im Ermessen. Diese Pflicht betrifft türkische Staatsangehörige nicht.
Erleichterungen für Absolventen und Forscher
Ausländern, die ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen haben oder als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, kann eine Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige nach § 21 Abs. 2a AufenthG erteilt werden. Es muss jedoch ein Zusammenhang zwischen der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit und den im Bundesgebiet erworbenen Kenntnissen bestehen.
Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler
Auch Freiberuflern kann eine Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige nach § 21 AufenthG erteilt werden. Für Freiberufler sind die oben genannten Erfordernisse in der Regel nicht anwendbar, da ihre Tätigkeit oft nicht mit Kapitalinvestitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden ist.
Befristung und Möglichkeit der Niederlassungserlaubnis
Die auf der Grundlage von § 21 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige wird auf maximal drei Jahre befristet. Nach drei Jahren besteht die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, wenn die geplante Tätigkeit erfolgreich verlief und der Lebensunterhalt des Ausländers und ggf. seiner Angehörigen gesichert ist.
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