Ihr Anwalt für AUSLÄNDERRECHT in Köln

Das Ausländerrecht ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, dass die Einreise und den Aufenthalt von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen zum Gegenstand hat. Als Anwalt für Ausländerrecht bin ich u.a. auf die mit dem Ausländerrecht zusammenhängenden Fragen, wie Aufenthaltserlaubnis, Visum, Niederlassungserlaubnis, spezialisiert und betreue nun schon seit mehr als zehn Jahren Mandate in diesem Bereich.

Anwalt für AusländerrechtDabei unterscheidet man im Hinblick auf den Ausländerbegriff im Wesentlichen zwischen drei Personengruppen:

  1. Drittstaatangehörige deren Rechte und Pflichten sich aus dem Aufenthalts- und Asylgesetz bestimmt.
  2. Unionsbürger, EWR Staat er und Schweitzer Staatsangehörige deren Rechte und Pflichten sich aus der Unionsbürgerrichtlinie bzw. das Freizügigkeitsgesetz bestimmen.
  3. Diplomaten, deren Familienangehörige und deren private Hausangestellte deren Rechte und Pflichten sich aus völkerrechtlichen Verträgen insb. dem Wiener Übereinkommen bestimmen.

Drittstaatangehörige bedürfen für den die legale Einreise und Aufenthalt gem. § 4 Abs. 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis). 

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist gem. § 7 AufenthG ein befristeter Aufenthaltstitel und wird in der Regel nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, d. h. sie ist zweck- und fristgebunden. Aus diesem Grund wird sie auch regelmäßig mit einer Auflage versehen, die die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer unselbstständigen Tätigkeit nicht gestattet.

Soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegt, darf der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden.

Die weiteren, besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hängen von dem jeweiligen Aufenthaltszweck ab.

Zwecke des Aufenthalts sind im Wesentlichen:

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 bis 17 a AufenthG)
  • Schüler

Ein Aufenthaltstitel kann gem. § 16b Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Schulbesuchs grundsätzlich nur im Rahmen eines zeitlich begrenzten Schüleraustausches oder für die Teilnahme an einem ebenfalls zeitlich begrenzten Intensivsprachkurs erteilt werden, soweit der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist.

  • Auszubildende

Bürger eines Drittstaats können gem. § 16b Abs. 2 AufenthG für die Aufnahme einer qualifizierten schulischen Berufsausbildung sowie für die Teilnahme an einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung, einer sogenannten dualen Ausbildung gem. § 17 Abs. 1 AufenthG, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bedingung im letztgenannten Fall ist, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, soweit es sich nicht um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt.

  • Studienbewerber

Drittstaatsangehörige, die in Deutschland studieren möchten, aber noch nicht an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zugelassen wurden, können gem. § 16 Abs. 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu neun Monaten erhalten. Voraussetzung ist der Nachweis einer sogenannten Hochschulzugangsberechtigung, die gegebenenfalls über eine Feststellungsprüfung erworben werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen eröffnen sich Möglichkeiten zu einer beschränkten Beschäftigungsaufnahme, vgl. §§ 16b Abs. 2 und 17 Abs. 2 AufenthG.

  • Studierende

§ 16 AufenthG regelt den Aufenthalt für die mit einem Studium zusammenhängenden Zwecke. Dazu gehören neben dem Studium selbst die Studienbewerbung und die Studienvorbereitung. Zur Studienvorbereitung gehören gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 AufenthG Deutschkurse sowie die Vorbereitung in Studienkollegs oder ähnlichen Einrichtungen.

Insofern kann einem ausländischen Studierenden gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahren erteilt werden. Das Studium muss dabei den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen, ein Abend, Wochenend- oder Fernstudium reicht somit nicht aus.

Das Studium kann an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer ähnlichen höheren Bildungseinrichtung stattfinden, also an einer Universität, Hochschule, Kunsthochschule, pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule oder an einer Berufsakademie erfolgen.

Erforderlich für den Anspruch auf Erteilung ist die bereits erfolgte Zulassung an der Bildungseinrichtung. Der Nachweis von Kenntnissen der Ausbildungssprache wird nur verlangt, wenn diese weder im Rahmen der Studienzulassung durch die Bildungseinrichtung geprüft wurden noch solche vor Aufnahme des Studiums zu erwerben sind.

Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Studierenden die Erfüllung des Unterhaltserfordernisses besonders wichtig. Ausreichend ist ein monatliches Einkommen in Höhe des monatlichen BAföG-Bedarfs für Studierende i.S.d. §§ 13, 13a BAföG oder der Bezug von BAföG selbst, sowie einer ausreichenden Krankenversicherung als Nachweis der Lebensunterhaltssicherung. Sollten für das Studium Studiengebühren anfallen, ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch ein Nachweis über die notwendigen Mittel zu deren Begleichung zu erbringen. Als Nachweis und als Grundlage für die für einen gewissen Zeitraum anzustellende Prognose können Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, über ein Stipendium oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG dienen. Alternativ genügt auch ein Sperrkonto oder eine Bankbürgschaft in Deutschland über die notwendigen Mittel für wenigstens das nächste Semester.

Absolventen einer deutschen Hochschule haben gem. § 18b AufenthG unter bestimmten Bedingungen bereits nach zwei Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

  • Mobilität

Für Drittstaatsangehörige, die sich zum Zweck des Studiums in der EU aufhalten, gelten innerhalb der EU erleichterte Mobilitätsbedingungen. So können Studierende, sofern ihnen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel im Sinne der sog. „REST-Richtlinie“ (Richtlinie 2016/801/EU) erteilt wurde, sich ohne deutschen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten und dort studieren. Hiervon ausgenommen sind Großbritannien, Irland und Dänemark, welche die Richtlinie nicht umsetzen.

Voraussetzung für die Mobilität ist, dass der Aufenthalt zum Zweck des Studiums höchstens 360 Tage dauert. Außerdem muss die aufnehmende Hochschuleinrichtung in Deutschland eine Mitteilung an die Nationale Kontaktstelle im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schicken. Die Mitteilung sollte geschickt werden, sobald die Absicht feststeht, in Deutschland zu studieren. Sie muss der Nationalen Kontaktstelle mindestens 30 Tage vor der geplanten Einreise vollständig vorliegen.

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 bis 21 AufenthG)
  • 1. Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit/ Ausübung abhängiger Beschäftigung (§§ 18 ff. AufenthG)

    § 18 AufenthG bildet die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für neu einreisende ausländische Arbeitnehmer. Eine Aufenthaltserlaubnis für abhängig Beschäftigte wird befristet erteilt, meist bis zu drei Jahren, kann jedoch verlängert werden. In der Regel kann nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

    Grundsätzlich wird eine Aufenthaltserlaubnis für abhängig Beschäftigte von den Ausländerbehörden nur für bestimmte Berufsgruppen erteilt und auch nur dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat und ein konkretes Arbeitsangebot nachgewiesen werden kann. Ist für eine Berufsausübung eine Erlaubnis vorgeschrieben, muss das Vorliegen dieser Erlaubnis bzw. deren Zusage vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen werden.

    Die Bundesagentur für Arbeit prüft dabei im Rahmen der sogenannten Vorrangprüfung, ob keine geeigneten deutschen Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern zur Verfügung stehen und die ausländischen Arbeitnehmer zu den gleichen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wie vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.

    Von diesen Grundsätzen gibt es jedoch Ausnahmen.

    So sind bestimmte Berufsgruppen (Geschäftsführer, leitender Angestellter, wissenschaftliches Personal) von dem Zustimmungserfordernis durch die Bundesagentur für Arbeit ausgenommen.

    Hochqualifizierte Arbeitnehmer können darüber hinaus die „Blaue EU-Karte “ beantragen. Dabei entfällt das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit entweder gänzlich oder es findet nur eine eingeschränkte Prüfung statt.

    Eine weitere Ausnahme besteht bei sog. Spezialisten, also Mitarbeiter einer deutschen Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens, die für ihre Tätigkeit über besondere, unternehmensspezifische Kenntnisse verfügen. Auch hierbei entfällt die Vorrangprüfung; die Bundesagentur für Arbeit prüft lediglich, ob die Arbeitsbedingungen der Spezialisten denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen.

    Ausnahmen gelten weiter für Staatangehörige der Länder Australien, Israel, Kanada, Japan, Neuseeland, Südkorea und den USA. Diese müssen keiner bestimmten Berufsgruppe angehören, um eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die Ausländerbehörde muss jedoch auch hier die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (einschließlich Vorrangprüfung) einholen.

     2. Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit/ Gründung von Unternehmen in Deutschland und Erhalt eines Aufenthaltstitels als Selbständiger (§ 21 AufenthG)

    Das Aufenthaltsgesetz sieht in § 21 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige vor. Durch § 21 AufenthG soll der wirtschaftliche Nutzen aus der Zuwanderung von Selbstständigen – insbesondere das Entstehen von neuen Arbeitsplätzen – abgeschöpft werden.

    Die Zuwanderung Selbständiger ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Dennoch erhalten Selbständige die Niederlassungserlaubnis nicht sofort, sondern erst nach drei Jahren. Hintergrund ist, dass die Niederlassungserlaubnis auch zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit berechtigen würde. Dem Antrag muss der Unternehmer ein Businessplan beifügen.

    Voraussetzung für die Erteilung Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist – neben den allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis – dass:

    1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht

    2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt

    3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

    Der ausländische Unternehmer muss, ein der Selbstständigkeit zugrundeliegendes Unternehmen beherrschen, damit die notwendige Selbständigkeit vorliegt.

    Es sind Erleichterungen für Absolventen deutscher Hochschulen vorgesehen.

    Bei einem Alter über 45 Jahren soll der Bewerber eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Dieses Erfordernis beruht auf dem öffentlichen Interesse daran, dass der Unternehmer nicht der öffentlichen Hand zur Last fallen soll, wenn er die reguläre Altersgrenze von 65 bzw. 67 Jahren erreicht. Dazu ist durch die Ausländerbehörde eine Prognoseentscheidung zu treffen. Grundlagen für diese Prognoseentscheidung können neben dem eigenen Vermögen u.a. Rentenanwartschaften oder Betriebsvermögen sein.

    Beschäftigungserlaubnis

    Zum Verständnis der Beschäftigungserlaubnis ist zunächst § 61 AsylG zu betrachten. Danach dürfen Asylbewerber grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben. Es gilt gem. § 4 Abs. 3 AufenthG vielmehr der ausländerrechtliche Grundsatz, dass ohne eine Aufenthaltserlaubnis die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG berechtigt nicht jede Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Nach geltendem Recht kann einem Asylbewerber die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn

    1. der Asylbewerber sich seit drei Monaten aufgrund einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält

    2. die Bundesagentur für Arbeit im Vorfeld zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

    Die Beschäftigungserlaubnis wird durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt. Die Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde; es besteht kein Anspruch auf Erteilung.

    Die Beschäftigungserlaubnis wird erteilt, wenn die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Bundesagentur für Arbeit im Falle einer zustimmungsbedürftigen Beschäftigung die Zustimmung erteilt hat.

    Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Zustimmungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie nimmt insb. eine sog. Vorrangprüfung vor. Dabei wird geprüft, ob die Beschäftigung des Asylbewerbers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat und bevorrechtigte inländische oder europäische Arbeitnehmer für die Beschäftigung zur Verfügung stehen und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

    Nach Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) und Beschäftigungsverordnung (BeschV) gibt es auch Tätigkeiten, die ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit ausgeführt werden können,- beziehungsweise in diesen Fällen findet keine Vorrangprüfung statt.

    Die Beschäftigungsverfahrensverordnung regelt das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung. Nach § 1 BeschVerfV kann Ausländern, die aufgrund ihres Aufenthaltstitels keinen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang besitzen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, die eine Duldung besitzen die Ausübung zur Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur in folgenden Fällen erteilt werden:

    1. Während eines Aufenthaltes zum Zwecke der schulischen Ausbildung oder des Studiums (§ 16 AufenthG), die vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist (beispielsweise ein Praktikum)
    2. im Rahmen eines von der Europäischen Gemeinschaft geförderten Programms. Voraussetzung ist ein Aufenthaltstitel zur Teilnahme an dem Programm
    3. Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dabei ist zu beachten, dass als Verwandte ersten Grades nur Ehegatten und Kinder zählen nicht jedoch Geschwister.
    4. Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden. Dazu gehören nach Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit: Kranke, Süchtige und Strafgegangene aber auch Teilnehmer an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme, die nicht im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Das gilt auch, wenn ausländische Behinderte nach Abschluß der Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich in den Berufsbereich der Werkstätten für Behinderte übernommen werden

    Außerdem gibt es Möglichkeiten für eine Beschäftigung ohne Vorrangprüfung

    Kann- Regelungen:

    a) Wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt.

    b) Wenn die Versagung der Arbeitserlaubnis eine besondere Härte bedeuten würde.

    Im Rahmen von § 7 werden die besonderen Verhältnisse beim ausländischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Diese müssen so gewichtig sein, dass die Zustimmung unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu erteilen ist. Ob eine solche Härte vorliegt, kann nur unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles entschieden werden. Die Ausnahmevorschrift ist nach Dienstanweisung „eng“ auszulegen.

    c) Bei Jugendlichen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,

    für ein Arbeitsverhältnis:

    wenn der Ausländer in Deutschland:

    1. einen Schulabschluss einer allgemeinen bildenden Schule erworben hat
    2. an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung teilgenommen hat
    3. an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGB III teilgenommen hat
    4. an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen hat

    für eine Berufsausbildung

    § 9 Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

    1. 3 Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
    2. sich seit 4 Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten;

    Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) regelt wer zum Zweck der Beschäftigung einreisen darf. Auch hier gibt es zustimmungsfreie Beschäftigungen, bei denen es nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.

    Dazu gehören u.a.:

    1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre, von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie an Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen
    2. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen nach § 7 besondere Berufsgruppen
    3. Vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte und Freiwilligendienste
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG)
  • Das Aufenthaltsgesetz sieht unterschiedliche Möglichkeiten für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen vor.

    Wenn Personen aufgrund einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge asylberechtigt sind oder für Sie die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention festgestellt wurde, erhalten sie zunächst für drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis. Nach drei Jahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob zuvor festgestellten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Ist dies der Fall, erhalten die Schutzsuchenden danach eine Niederlassungserlaubnis. Im Falle der Zuerkennung einer subsidiären Schutzeigenschaft nach dem Asylverfahrensgesetz, erhalten die Begünstigten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr.

    Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Aufenthaltstitel, die aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen erteilt werden.

Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36 AufenthG)
Aufenthalt aus familiären Gründen/ Familienzusammenführung

Die Einreise und der Aufenthalt ausländischer Ehegatten und Kinder von in Deutschland lebenden Personen ist in den §§ 27-36 AufenthG geregelt. Der Familiennachzug wird aufgrund von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes zum Schutz von Ehe und Familie gewährt.

Die Regelungen zum Familiennachzug finden Anwendung auf Ausländer, die weder Unionsbürger noch Familienangehörige von Unionsbürgern sind. Sie gelten ferner für den Nachzug von Drittstaatsangehörigen zu Deutschen. Die Familienzusammenführung ist in der Regel gleichzeitig oder nachträglich möglich, auch nach Geburt eines ausländischen Kindes im Inland.

Nach § 28 Abs. 1 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten sowie dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen sowie dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Voraussetzung für den Familiennachzug zu einem Drittstaatsangehörigen ist gem. § 29 Abs. 1 AufenthG, dass der bereits hier lebende Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzt und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.

Das Aufenthaltsgesetz sieht grundsätzlich nur die Kernfamilie als nachzugsberechtigt an, wobei in Härtefällen Ausnahmen gemacht werden können. Nachzugsberechtigt sind daher im Wesentlichen Kinder und Ehegatten von in Deutschland lebenden Deutschen und Ausländern.

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den nachziehenden Ehegatten sind gem. § 30 Abs. 1 S. 1 AufenthG, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und der nachziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen sowie dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ist gem. § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG auch abweichend von der Regelvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Dem Ehegatten eines Deutschen soll gem. § 28 Abs. 5 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Bei Asylberechtigten und anerkannten Konventionsflüchtlingen kann vom Nachweis ausreichenden Wohnraums und eigenständiger Unterhaltssicherung (§ gem. § 29 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden.

Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger kann gem. § 36 Abs. 2 AufenthG gewährt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Zudem ist gem. § 36 Abs. 1 AufenthG den Eltern eines minderjährigen Asylberechtigten oder anerkannten GFK-Flüchtlings eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

Personen mit einem Flüchtlingsstatus können ihre Familienmitglieder aus dem Herkunftsland oder einem Transitland, in dem sich die Familie legal aufhält, nach Deutschland nachholen. Es besteht im deutschen Asyl- und Aufenthaltsrecht kein Anspruch auf Geschwisternachzug. Sie gehören nicht zur sogenannten „Kernfamilie“, sondern sind unter der Gruppe „sonstige Familienangehörige“ subsumiert.

Aufenthalt für ehemalige Deutsche und langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU (§§ 37 bis 38 a AufenthG)

Eingebürgerte Personen, die ab dem 01.01.2000 auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben und damit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, benötigen einen Aufenthaltstitel.

Einem ehemaligen Deutschen wird jedoch eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens fünf Jahren ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Deutsche oder Deutscher bestand oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bestand.

Der Antrag auf den Aufenthaltstitel ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.

Zur Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Bei minderjährigen Kindern ist die Vorsprache erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr erforderlich.

Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zur Verwaltung von Vermögen

Die Rechtsgrundlage für wohlhabende Nichterwerbstätige zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis kann § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG sein. Dieser regelt die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehene Aufenthaltszwecke.

Voraussetzung ist, dass es sich um einen Aufenthaltszweck handelt, der nicht einer gesonderten Regelung im Gesetz unterfällt. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip ist der Ausländer daher grundsätzlich gehalten, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 – 1 C 43/06). Die Regelung ist daher keine allgemeine Generalklausel für alle Fälle, in denen nach den einschlägigen spezielleren Vorschriften kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht. Die „Verwaltung des Vermögens“, ist ein Aufenthaltszweck, der seiner Art nach gesondert durch den Gesetzgeber vorgesehen ist.

Es besteht nichtsdestotrotz allgemein Einigkeit darüber, dass der vermögende Ausländer, der sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben, einen der Anwendungsfälle des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darstellt. Als Vermögen sind sowohl Grundbesitz, daraus resultierende Miet- und Pachteinnahmen, Bankguthaben, Aktiendepots o.ä. zu berücksichtigen. Der Wunsch einer Person, aus den Erträgen ihres Grundbesitzes in Deutschland zu leben, kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sachlich rechtfertigen. Insofern günstig für eine positive Bescheidung ist es, wenn sich bei Grundbesitz um ein in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Vermögen handelt, das – anders als beispielsweise Bankvermögen – sinnvollerweise am Ort seiner Belegenheit verwaltet werden muss.

Bei der Ermessensentscheidung hat die Behörde die für und gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden schutzwürdigen Individualinteressen des Ausländers und öffentlichen Interessen abzuwägen.

Die Behörde hat bei ihrer erneuten Ermessensbetätigung zu berücksichtigen, dass im Falle eines wohlhabenden Ausländers regelmäßig kein Grund ersichtlich ist, der gegen den Aufenthalt sprechen könnte, falls kein Ausweisungsinteresse vorliegt oder keine Wohnungsnot gegeben ist. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen sind öffentliche und private Rechtsgüter und Interessen zu beachten. Die Begrenzung und Steuerung des Zuzugs sowie die Verhinderung von Belastungen für Arbeitsmarkt und Infrastruktur sind anerkennenswerte und notwendige Aspekte bei dieser Bewertung und Gewichtung. Sie stehen aber einer Zuwanderung in den Fällen des vermögenden Ausländers grundsätzlich nicht entgegen, es sei denn, es gebe einen sachlichen Grund, derartige Aufenthalte aus migrationspolitischen Gründen ausnahmslos nicht zuzulassen.

Unionsbürger, EWR Staaten und Schweitzer Staatsangehörige

Jeder Unionsbürger hat gem. Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Recht, sich im Unionsgebiet vorbehaltlich primär rechtlich vorgeschriebener Beschränkungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht wird durch eine Richtlinie ausgestaltet und durch das Freizügigkeitsgesetz umgesetzt. Das Aufenthaltsgesetz findet auf die Freizügigkeitsberechtigten und ihre Familienangehörigen mit Ausnahme der in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU bezeichneten Verweisungen keine Anwendung.

Gemäß § 2 Freizügig/EU sind Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, Selbstständige, Dienstleister oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. 

Weiterhin freizügigkeitsberechtigt für bis zu sechs Monate sind Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. 

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben gem. § 4 Freizügig/EU das Freizügigkeitsrecht nur, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Visum

Ein Visum ist eine Bestätigung eines fremden Landes, dass Einreise, Durchreise oder Aufenthalt des Passinhabers erlaubt sind. Grundsätzlich wird im Wesentlichen zwischen zwei Visumtypen – dem Schengen- und dem nationalen Visum, unterschieden. Welches Visum zu beantragen bzw. zu erteilen ist, richtet sich nach der Aufenthaltsdauer und dem geplanten Aufenthaltszweck.

Es gibt Ausnahmen in der eine visafreie Einreise für „Positivstaater“ zu Besuchszwecken möglich ist. Der Antrag auf Erteilung entfaltet insofern nach § 81 Abs. 3 AufenthG Fiktionswirkung. So wird bei Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und den USA  von einem Visumverfahren abgesehen. Wenn der Aufenthalt nicht der Erwerbstätigkeit dient, sind gem. § 41 AufenthV auch Staatsangehörige von Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco, San Marino privilegiert.

  • Schengen Visum

An den Binnengrenzen des Schengen-Raums finden gem. Artikel 22 des Schengener Grenzkodexes grundsätzlich keine Personenkontrollen statt. Insofern gilt ein Schengen Visum im gesamten Schengener Raum.

Dazu zählen die Staaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Zypern. Die EU-Mitgliedsländer Bulgarien Rumänien und Kroatien wenden den Schengen Acquis bislang nur teilweise an. Darüber hinaus gehören die nicht EU-Mitglieder Island, Norwegen und die Schweiz zu den Schengen Mitgliedern.

Das allgemeine Schengen Visum wird für einen zweckgebundenen Aufenthalt von bis zu drei Monaten pro Halbjahr ausgestellt. Für eine Antragsprüfung sind das Hauptreiseland bzw. das Einreiseland zuständig. Es bedarf keiner Zustimmung der Ausländerbehörde. Das Schengen Visum dient nicht dem Daueraufenthalt und ist nur höchst ausnahmsweise verlängerbar.

Zur Erteilung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Der Zweck der Reise muss nachgewiesen werden.
  2. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.
  3. Es muss eine Reisekrankenversicherung vorhanden sein.
  4. Es darf keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vorhanden sein.
  5. Die Erteilung darf keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit darstellen.

  • Nationales Visum

Das Nationale Visum kann ausgestellt werden, wenn ein längerer Aufenthalt (über drei Monate) angestrebt ist. Es besteht die Möglichkeit ein Jahresvisum zu beantragen, wenn der Zweck ein vorübergehender bleibt.

Ein deutsches nationales Visum kann nur bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden. Die Gültigkeitsdauer des Visums hängt vom jeweilig angestrebten Aufenthaltszweck ab und kann von drei Monaten bis zu einem Jahr betragen, in Ausnahmefällen auch darüber hinaus. Wie der Name schon vermuten lässt, berechtigt es grundsätzlich nur zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es erlaubt dabei die einmalige, auf fünf Tage beschränkte Durchreise durch die Schengen Staaten, um in den Zielstaat zu gelangen.

Bei einem nationalen Visum ist die Zustimmung der Ausländerbehörde in der Regel gem. § 31 AufenthG erforderlich.

Unsere Kanzlei vertritt die Mandanten sowohl wegen Erhalt eines Schengenvisums als auch wegen Erhalt eines Nationalvisums gegenüber der jeweils zuständigen Auslandsvertretung und der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG)

Die Blaue Karte EU ist ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilter Aufenthaltstitel für Angehörige von Drittstaaten zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Mit der Blauen Karte EU können Drittstaatsangehörige, die einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, einen Aufenthaltstitel zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erhalten. Sie wird in einem vereinfachten Verfahren ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Auf eine Vorrangprüfung wird verzichtet.

In Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie (Richtlinie 2009/50/EG), die darauf abzielt, einen gemeinsamen Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte auf EU-Ebene einzuführen wurde mit § 18b Abs. 2 AufenthG (a.F. 19a AufenthG) ein Aufenthaltstitel für Ausländer mit akademischem oder diesem gleichwertigen Qualifikationsniveau in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen.

§ 19f AufenthG benennt abschließend Personengruppen, die vom Anwendungsbereich der Blauen Karte EU ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich um Ausländer, die sich bereits in der BRD zu einem anderen Aufenthaltszweck temporär oder geduldet aufhalten.

Bei erstmaliger Erteilung handelt es sich um eine auf höchstens vier Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.

Voraussetzungen für die Erteilung sind:

  1. Deutscher oder anerkannter ausländischer oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss;
  2. Vorlage eines Arbeitsvertrages oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebotes;
  3. Nachweis eines jährlichen Mindestbruttogehalts von 56.800€. Bei den sogenannten „Engpassberufen“ (insb. Mathematiker, Informatiker, Naturwissenschaftler, Ingenieure, Humanmediziner (ausgenommen Zahnmediziner)) gilt ein verringertes Mindestbruttogehalt von 44.304€ (Stand 2021);
  4. Die Beschäftigung entspricht der Qualifikation.

Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist darüber hinaus  eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er seine Beschäftigung als Hochqualifizierter über 33 Monate ausgeübt hat, in diesem Zeitraum Pflichtbeiträge entrichtet oder andere Belege für Aufwendungen auf einen Anspruch auf Versicherungsleistungen vorlegt, die denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind und die allgemein für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Soweit der Inhaber der Blauen Karte EU über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Niveau B1), wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt.

Die Blaue Karte EU wird in Deutschland in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels erteilt.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, der zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet erteilt.

Die Niederlassungserlaubnis ist gem.  § 9 Abs. 1 S. 1 AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit i.S.d § 2 Abs. 2 AufenthG, sei es als Selbstständiger oder in Gestalt einer abhängigen Beschäftigung, und ist zeitlich sowie räumlich unbeschränkt. Das mit ihr verbürgte Aufenthaltsrecht kann jedoch entfallen, wenn einer der Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 AufenthG eintritt, wobei die Sonderregelung des Abs. 2 dieser Vorschrift zu beachten ist. Auch ist unter den Voraussetzungen des § 52 AufenthG der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis möglich. Im Übrigen kann der Aufenthalt eines Ausländers, dem eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist, nur durch dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß §§ 53 ff. AufenthG beendet werden.

Nach § 9 Abs. 1 S. 2 AufenthG kann die Niederlassungserlaubnis „nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden“.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG:

1. der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,

2. die Sicherung des Lebensunterhalts,

3. der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens (bspw. Privatversicherung zur Altersvorsorge oder Berufsständische Versorgung),

4. die grundsätzliche Straffreiheit,

5. die Erlaubnis zur Beschäftigung, sofern der Ausländer Arbeitnehmer ist,

6. der Besitz der ggf. notwendigen Erlaubnisse für die im konkreten Einzelfall ausgeübte Erwerbstätigkeit,

7. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (siehe § 2 Abs. 11 AufenthG),

8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,

9. ausreichender Wohnraum für sich und seine Familienangehörige (siehe § 2 Abs. 4 AufenthG).

Von diesen einzelnen Voraussetzungen gibt es jeweils Ausnahmen und ergänzende Regelungen. So kann von den Voraussetzungen der Nr. 2, 3, 7 und 8 bei Ausländern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen abgesehen werden.

Neben der allgemeinen Vorschrift des § 9 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es noch einige Sondervorschriften, nach denen ebenfalls unter abweichenden Bedingungen Niederlassungserlaubnisse erteilt werden können:

1. Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18c Abs. 1 AufenthG)

2. Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)

3. Inhaber einer Blauen Karte/EU (§ 18c Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG)

4. Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG)

5. Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG)

6. Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen (§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG)

7. Unbefristetes Aufenthaltsrecht für Kinder (§ 35 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG)

8. Ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§§ 9a-9c AufenthG)

Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU handelt es sich ebenfalls um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, den Nicht-EU-Bürger, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, erhalten können.

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind die §§ 9a bis § 9c AufenthG, die der Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG dienen. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist dabei gem. § 9a Abs. 1 S. 3 AufenthG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, es sei denn, im Gesetz werden abweichende Regelungen getroffen.

Von der Niederlassungserlaubnis, die in Deutschland ausschließlich aufgrund des nationalen Aufenthaltsrechts gewährt wird, unterscheidet sich die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in zwei wesentlichen Merkmalen: Einerseits gewährt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU einem Drittstaatsangehörigen in gewissem Umfang Freizügigkeit innerhalb der EU-Staaten, in denen die Richtlinie 2003/109/EG gilt, da der Erlaubnisinhaber bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis in dem anderen Staat beanspruchen kann. Die Niederlassungserlaubnis gewährt dagegen außerhalb des nationalen Rechtskreises keine Rechte. Andererseits kann das Recht des Daueraufenthalts-EU nur unter den speziellen Voraussetzungen des § 51 Abs. 9 AufenthG verloren gehen, während die Regelung des § 51 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung findet.

Drittstaatsangehörige mit einem ausländischen Daueraufenthaltstitel nach dieser Richtlinie erhalten auf Antrag gem. § 38a AufenthG eine deutsche Aufenthaltserlaubnis, sofern sie darüber hinaus die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen.

§ 9a Abs. 2 AufenthG bestimmt im Einzelnen die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu erhalten. Sofern diese erfüllt sind, besteht nach § 9a Abs. 2 S. 1 AufenthG ein Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Einem Ausländer ist danach eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und

6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Anwalt für Ausländerrecht KölnFür die Erteilung irgendeines Aufenthaltstitels sind nach § 5 AufenthG immer die allgemeinen titelunabhängigen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. Diese allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 AufenthG gelten für alle Aufenthaltstitel, d. h. auch für das Visum und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

§ 5 AufenthG regelt die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diese Erteilungsgründe gelten mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht oder nach Ermessen entschieden werden kann.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt gem. § 5 Absatz 1 AufenthG allgemein voraus, dass

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsinteresse besteht,

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und

4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Enthält der Aufenthaltstitel keine Bestimmung hierzu, so ist davon auszugehen, dass die Arbeitsaufnahme nicht gestattet ist.

Darüber hinaus bestehen besondere Erteilungsvoraussetzungen abhängig vom jeweiligen Aufenthaltstitel. Kontaktieren Sie den Anwalt für Ausländerrecht in Köln für eine fundierte Beratung.

Ausländerrecht / Migrationsrecht Fragen

Was regelt das Aufenthaltsgesetz?

Das Aufenthaltsgesetz regelt die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland.

Wer braucht Aufenthaltstitel für Deutschland?

Grundsätzlich jeder, der sich dauerhaft in Deutschland aufhalten möchte. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten dürfen sich drei Monate in Deutschland aufhalten oder dauerhaft, sofern sie die Voraussetzungen der Freizügigkeit erfüllen.

Was darf ich mit einer Niederlassungserlaubnis?

Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet, berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist räumlich nicht beschränkt.

Was braucht man um unbefristet zu bekommen?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG geregelt. Danach müssen Sie 

  • seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sein,
  • ihren Lebensunterhalt sichern können,
  • mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung geleistet oder einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung haben,
  • eine Beschäftigungserlaubnis oder andere Erlaubnis für die dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben,
  • über Deutschkenntnisse von mindestens dem Sprachniveau B1 verfügen, 
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung haben und
  • über ausreichenden Wohnraum verfügen.
Was sind die Vorteile der Niederlassungserlaubnis?

Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet, berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist räumlich nicht beschränkt.

Was ist der Unterschied zwischen Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthaltserlaubnis EU?

Der Hauptunterschied liegt darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU Sie dazu berechtigt, in andere EU-Staaten weiterzuwandern. Mit der Daueraufenthaltserlaubnis EU können Sie sich 6 Jahre außerhalb Deutschlands aufhalten oder 12 Monate außerhalb der EU. Mit der Niederlassungserlaubnis geht dies grundsätzlich nur 6 Monate.

Kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis entzogen werden?

Die Niederlassungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn Sie keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzen, Ihre Staatsangehörigkeit wechseln oder verlieren, Sie die Niederlassungserlaubnis aufgrund falscher Angaben oder gefälschter Urkunden erlangt haben oder wenn Sie ausgewiesen wurden. Daneben erlischt die Niederlassungserlaubnis, wenn Sie sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, es sei denn, Sie erfüllen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG.

Wie bekomme ich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG geregelt. Danach müssen Sie 

  • seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sein,
  • ihren Lebensunterhalt sichern können,
  • mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung geleistet oder einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung haben,
  • eine Beschäftigungserlaubnis oder andere Erlaubnis für die dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben,
  • über Deutschkenntnisse von mindestens dem Sprachniveau B1 verfügen, 
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung haben und
  • über ausreichenden Wohnraum verfügen.
Welche Rechte mit Aufenthaltserlaubnis?

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zu einem längeren, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland.

Welche Länder brauchen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland?

Grundsätzlich jeder, der sich dauerhaft in Deutschland aufhalten möchte. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten dürfen sich drei Monate in Deutschland aufhalten oder dauerhaft, sofern sie die Voraussetzungen der Freizügigkeit erfüllen

Was ist Migrationsrecht?

Das Migrationsrecht ist ein Oberbegriff und umfasst das Staatsangehörigkeits-, Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenrecht.

Kann ich in Deutschland gemeldet bleiben und im Ausland wohnen?

Grundsätzlich gilt, dass Sie sich abmelden müssen, sobald Ihr Hauptwohnsitz nicht mehr im Bundesgebiet ist. Je nach Fallgestaltung und abhängig von Ihrem Aufenthaltstitel kann sich dies jedoch ändern.

Was passiert, wenn man länger als 6 Monate im Ausland ist?

Grundsätzlich gilt § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG : Ihr Aufenthaltstitel erlischt, wenn sie ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist sind.

Kann man mit Daueraufenthalt EU in Deutschland arbeiten?

Ja.

Ist eine Daueraufenthaltskarte EU unbefristet?

Ja.

Kann man mit Deutsche Niederlassungserlaubnis in EU arbeiten?

Nein, die deutsche Niederlassungserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Arbeitsaufnahme in EU-Staaten.