Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Am 20.10.2021 entschied das Verwaltungsgericht Minden unter Aktenzeichen: 10 K 7974/17.A in einem durch unsere Kanzlei geführten Verfahren, dass dem Kläger – einem regimekritischen marokkanischen Journalisten – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Wie auch das Gericht feststellte, wird in Marokko die Meinungsfreiheit zwar verfassungsrechtlich garantiert, davon ausgenommen sind jedoch die Themen des Islams als Staatsreligion, der Staatsinstitutionen, der Monarchie und der königlichen Familie sowie des Anspruchs auf das Gebiet der Westsahara.

Der Kläger übte im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit Kritik an eben diesen Tabuthemen, indem er unter anderem die Königsfamilie sowie die staatlichen Institutionen kritisierte und den marokkanischen Anspruch auf die Westsahara in Frage stellte. Entsprechende Kritik ist in Marokko gesetzlich unter Strafe gestellt, weshalb dem Kläger bei seiner Rückkehr die Gefahr staatlicher Verfolgung drohte. Aufgrund der Tatsache, dass das gesamte marokkanische Staatsgebiet effektiver staatlicher Kontrolle unterliegt, standen dem Kläger auch keine Schutzalternativen in Marokko zur Verfügung. Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lagen damit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gem. § 28 Abs. 1a AsylG vor. Die Entscheidung der Verwaltungsgerichtes Minden ist zu begrüßen, da das Gericht mit der aktuellen asylrelevanten Lage in Marokko auseinandersetzt hat und die Verfolgungshandlungen der staatlichen marokkanischen Stellen bei nachweislicher kritischer journalistischer Tätigkeit des Mandanten als gezielte staatliche Verfolgungshandlung gewürdigt hat.

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