Visumserteilung bei Familiennachzug zur Pflege eines Angehörigen gem. § 36 Abs. 2 AufenthG

Eine Visumserteilung ist nach einem Urteil des VG Berlin Aktenzeichen: VG 4 K 240.18 V in einem von uns betreuten Fall bei Familiennachzug zur Pflege eines Angehörigen gem. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG möglich, wenn die geleistete Nachbarschaftshilfe oder professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen qualitativ nicht gerecht werden können. Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können.

Denn das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG respektiert den in den unterschiedlichen Kulturen verschieden stark ausgeprägten Wunsch nach Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht. Die Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig. Hierbei ist eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles geboten, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlustes des pflegebedürftigen Familienangehörigen als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu dem in Deutschland lebenden Familienangehörigen und die Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist zu begrüßen. Be Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Der von uns betreute Mandant klagte auf die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ledigen Vater.

Für seinen Vater wurde im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach Schwerbehindertenrecht auf eine Schwerbehinderung i.H.v. 100% sowie die Erfüllung der Merkzeichen „H“ und „G“ erkannt.

Die Deutsche Botschaft lehnte die Visumserteilung mit der ab. Ein nationales Visum käme nicht in Betracht, da es sich nicht um eine nur vorübergehende Notlage handele, die nur zeitlich befristet wäre. Ein Visum zum Daueraufenthalt käme indes auch nicht in Betracht, da insb. eine außergewöhnliche Härte nicht ersichtlich sei. Insbesondere läge im Falle des Klägers keine außergewöhnliche Härte vor. Denn diese erforderte ein erhebliches Abweichen vom Regeltatbestand und sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Versagung – auch unter Beachtung des Schutzumfanges des Artikels 6 des Grundgesetzes – GG – den Ausländer einer unerträglichen Belastung aussetze, was hier aber nicht der Fall sei. Bei einem Familiennachzug zur Pflege eines Angehörigen sei dies nämlich nur dann anzunehmen, wenn ein Familienmitglied auf die familiäre Lebenshilfe des Zuziehenden angewiesen wäre. Davon sei hier nicht auszugehen, weil der Kläger die Pflege seines Vaters, wenn sie tatsächlich in dem beschriebenen Umfang erforderlich sei, u.a. aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation gar nicht zu leisten im Stande sei. Dem Vater des Klägers stehe in Deutschland außerdem eine ausgezeichnete medizinische und pflegerische Betreuung zur Verfügung.

Die Ablehnung des beantragten Visums zum Familiennachzug wurde durch das VG Berlin unter Aktenzeichen: VG 4 K 240.18 V als rechtswidrig erkannt. Ihm stand zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zu.

Rechtsgrundlage ist dabei § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG.

Danach bedarf es für längerfristige Aufenthalte eines Visums für das Bundesgebiet (nationales Visum), das sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen in Form eines Visums zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Voraussetzungen lagen nach der Ansicht des VG Berlin vor.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „außergewöhnlichen“ Härte weist im Verhältnis zu demjenigen der „besonderen Härte“ (so etwa in § 30 Abs. 2 AufenthG) erhöhte Anforderungen auf. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebotes des Art. 6 des Grundgesetzes – GG – schlechthin unvertretbar sind. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen.

Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe wegen Pflegebedürftigkeit ist dabei nicht bei jedem Betreuungsbedarf gegeben, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn die geleistete Nachbarschaftshilfe oder professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen qualitativ nicht gerecht werden können. Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können. Denn das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG respektiert den in den unterschiedlichen Kulturen verschieden stark ausgeprägten Wunsch nach Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht. Die Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig. Hierbei ist eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles geboten, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlustes des pflegebedürftigen Familienangehörigen als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu dem in Deutschland lebenden Familienangehörigen und die Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind.

Die Entscheidung des Gerichtes ist zu begrüßen.

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