Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023: die wichtigsten Regelungen

Der Bundestag hat dem Entwurf des Gesetzes „zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“, auch „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ genannt, am 23.06.2023 zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten (d.h. Personen aus dem Nicht-EU-Ausland mit Hochschulabschluss oder einer beruflichen Qualifizierung) verbessert werden. Zum einen sollen rechtliche Hürden beseitigt und zum anderen der enorme bürokratische Aufwand verringert werden.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bestimmt, dass Fachkräfte in Zukunft jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können (§§ 18a S.1, 18b S. 1 AufenthG n.F.). Bisher waren Fachkräfte an ihre Qualifikation gebunden und konnten keine Berufe in anderen Bereichen ausüben.

Ist die Berufsqualifikation im Herkunftsland anerkannt und verfügt die Fachkraft über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, soll unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr erforderlich sein, dass der Berufsabschluss vor der Einreise in Deutschland anerkannt worden ist.

Es besteht gem. § 16d Abs. 3a) S. 1 AufenthG n.F. die Möglichkeit, dass eine Fachkraft mit dem potenziellen Arbeitgeber eine „Anerkennungspartnerschaft“ vereinbart. In diesen Fällen wird ein Aufenthaltstitel mit Erlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung bei dem entsprechenden Arbeitgeber erteilt. Begleitend muss das Anerkennungsverfahren für die Berufsqualifikation durchgeführt werden und es muss entweder ein Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen.

Wenn die qualifizierte Beschäftigung nur nach Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis zulässig wäre, kann die Fachkraft auch einer nicht-qualifizierten Beschäftigung nachgehen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber und die Beschäftigung entweder tarifgebunden sind oder es sich um eine Beschäftigung in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung handelt. Das Gehalt darf eine bestimmte Gehaltsschwelle nicht unterschreiten.

Ferner wird eine sog. „Chancenkarte“ eingeführt, mit der die Arbeitssuche erleichtert werden soll. Es wird ein Punktesystem geschaffen, das sich nach Kriterien wie den Deutsch- und Englischkenntnissen, der Berufserfahrung, dem Deutschlandbezug und Alter richtet. Schon während der Arbeitsplatzsuche ist eine Nebenbeschäftigung im Umfang von bis zu zwanzig Wochenstunden sowie auch die Probebeschäftigung bei einem zukünftigen Arbeitgeber für bis zu zwei Wochen erlaubt.

Für Branchen mit besonders großem Bedarf wird eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung geschaffen, die der Person ermöglicht, unabhängig von einer Qualifikation acht Monate bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber in Deutschland sozialversicherungspflichtig zu arbeiten.

Es wird überdies beabsichtigt, durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz neben den o.g. Regelungen einen Arbeitsmarktzugang für Pflegehilfskräfte zu schaffen, die sog. Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2) zu entfristen und das Kontingent zu verdoppeln sowie das Verfahren zur Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und -fahrern zu vereinfachen und zu beschleunigen. Es soll ferner eine Stärkung der Bildungsmigration dadurch erreicht werden, dass die Prüfung, ob vorrangige Bewerber zur Verfügung stehen, als Zugangsvoraussetzung zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung keine Prüfung mehr entfällt.

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