Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger § 9 StAG

Die Einbürgerung kann sich in Deutschland als langwierigen Prozess darstellen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern von deutschen Staatsangehörigen gelten jedoch günstigere Regelungen, die den Prozess beschleunigen können.
Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 StAG erfüllt. Danach muss der Antragsteller mit einem deutschen Staatsangehörigen eine Ehe oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft führen. Diese muss im deutschen Rechtskreis anerkannt sein. Zum Zeitpunkt
der Antragstellung muss die Ehe oder Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre bestehen. Dabei muss der deutsche Ehepartner über die gesamte Zeit über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt haben.
Zudem muss sich der Antragsteller seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Während dieser Aufenthaltsdauer muss der deutsche Ehepartner bereits Deutscher gewesen sein. Besteht die Ehe oder die Lebensgemeinschaft seit drei Jahren, so kann im Einzelfall auch eine kürzere
Aufenthaltsdauer des Antragstellers ausreichen, sofern diese rechtmäßig ist.
Des Weiteren muss der Lebensunterhalt des Antragstellers selbst sowie seiner unterhaltsberechtigen Familienangehörigen gesichert sein. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern reicht es aus, wenn der Lebensunterhalt der Familie durch einen Partner gesichert wird. Grundsätzlich nicht ausreichend ist indessen die Sicherung des Lebensunterhalts durch Sozialhilfeleistungen.
Überdies muss der Antragsteller über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Ausreichend sind die Deutschkenntnisse ab dem Sprachlevel B1 in Schrift und Sprache, welche durch eine Zertifizierung nachzuweisen sind. Einen solchen Nachweis kann beispielsweise auch der
Schulabschluss an einer deutschsprachigen Schule darstellen.
Außerdem muss der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt haben und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Zudem muss er über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Diese Kenntnisse können durch einen Einbürgerungstest oder beispielsweise über einen Schulabschluss an einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachgewiesen werden.
Sollte bei dem Antragsteller eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit vorliegen oder durch eine Behinderung oder altersbedingt nicht in der Lage sein, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, so kann gegebenenfalls von den Erteilungsvoraussetzungen abgewichen werden. Dies
wird im Einzelfall zu beurteilen sein.
Ferner muss der Antragsteller bereit sein, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Ob eine Mehrstaatigkeit möglich ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Darüber hinaus darf der Antragsteller grundsätzlich nicht vorbestraft sein. Problematisch erweist sich eine Ehegatteneinbürgerung bei einer Scheinehe oder einer gescheiterten Ehe oder Lebenspartnerschaft. Sollte hingegen eine Scheidung oder der Tod des deutschen Ehegatten zu der Auflösung der Ehe geführt haben, aus der Ehe aber ein deutsches Kind hervorgegangen sein, für das der Antragsteller sorgeberechtigt ist, kann die Einbürgerung noch binnen eines Jahres nach Auflösung beantragt werden.

Wenngleich die Voraussetzungen für eine Ehegatteneinbürgerung im Vergleich günstiger ausfallen, so entscheidet die individuelle Situation des Antragstellers darüber, wie schnell das Einbürgerungsverfahren abläuft und welche Hürden gegebenenfalls zu überwinden sind. Wir beraten
Sie diesbezüglich gerne und stehen Ihnen in allen Schritten des Verfahrens zur Verfügung.

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