Zur Zulässigkeit des Zweitantrags nach § 71 a AsylG. Asylrelevante Verhältnisse in Italien.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (hier Italien) für das Asylgesuch entfällt unter anderem dann, wenn der Asylsuchende davon ausgehen kann, dass seine elementaren Grundbedürfnisse dort nicht befriedigt werden können.

Ein Asylantrag darf nicht deswegen als unzulässig abgewiesen werden, weil ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der Dublin III VO zuständig ist, wenn der Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die elementaren Grundbefürfnisse des Asylsuchenden zu befriedigen (VG Minden Urteil vom 2.3.2021, 10 K 2673/20.A).

Grundsätzlich gilt innerhalb der Europäischen Union und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (VO 604/2013 o. Dublin-III-VO): Ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland ist dann unzulässig, wenn im Rahmen der Dublin-III-VO ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Zuständigkeit kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Zuständigkeit jedoch auch wieder entfallen mit der Konsequenz, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht.

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-VO besagt: 

„Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.“

Dazu entschieden verschiedene Gerichte, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU- GRCh. jedenfalls dann vorliegt, wenn die betroffene Person vollständig von öffentlicher Unterstützung ausgeschlossen ist und sich dadurch unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen oder ihrem Willen in einer extremen materiellen Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dazu gehört vor allem das Bedürfnis, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden (vgl. u.a.EuGH [Große Kammer], Urt. v. 19.3.2019 – C-297/17C-318/17C-319/17C-438/17, BeckRS 2019, 3603). Ein relativ kurzer Zeitraum in extremer materieller Not genügt bereits, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh. zu begründen. 

Das italienische Asylsystem weist erhebliche systemische Schwachstellen auf, weil die Lebensbedingungen für Asylsuchende gegen Art. 4 GRCh. verstoßen. Insbesondere ist nicht damit zu rechnen, dass jeder Dublin-Rückkehrer in Italien Zugang zu einer Unterkunft hat. Zwar verfügt Italien grundsätzlich über genügend Plätze, die sind aber in der Regel nur noch für anerkannte Schutzberechtigte und unbegleitete Minderjährige zugänglich.

Erschwert ist der Zugang zu Unterkünften insbesondere für Dublin-Rückkehrer, denen zuvor nach italienischem Recht das Recht auf eine Unterkunft entzogen wurde. Dies erfolgt in Italien sehr schnell, zum Beispiel dann, wenn ein Asylsuchender für mehr als 72 stunden unentschuldigt abwesend ist oder eine ihm zugewiesene Unterkunft gar nicht erst bezieht. Daraufhin wird dem Asylsuchenden vom zuständigen Präfekt das Recht auf Unterbringung entzogen. Der Asylsuchende wird außerdem auf eine für alle Präfekturen zugängliche Liste gesetzt, sodass der Asylsuchende auch den Zugang zu allen anderen Unterkünften und staatlichen Leistungen verliert. 

Im Zeitraum von 2016-2019 ist dieses Vorgehen bei etwa 100.000 Asylsuchenden geschehen. Mit dem Entzug des Rechts auf eine Unterkunft liegt ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh. vor. Geldleistungen für Asylsuchende, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind, sind im italienischen Recht ebenfalls nicht vorgesehen.

Ein Nachweis seitens des Asylsuchenden, dass ihm das Recht auf eine Unterkunft in Italien entzogen wurde, ist nicht erforderlich. Vielmehr muss, um die Zuständigkeit Italiens aufrechterhalten zu können, eine belastbare individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vorliegen, dass dem Asylsuchenden nach seiner Überstellung nach Italien eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (gemäß Dublin-III-VOUrteil vom 2.3.2021, 10 K 2673/20.A).

Eine Möglichkeit des Asylsuchenden, seine Unterkunft durch Arbeit selbst zu finanzieren, ist in Italien nahezu ausgeschlossen, unter anderem deshalb, weil die Ausstellung eines Aufenthaltstitels langwierig ist und der Asylsuchende in dieser Zeit ohne Unterkunft verbleiben müsste.
Gleiches gilt für den Vorwand, dass der Asylsuchende gegen den Entzug des Rechts auf Unterbringung eventuell rechtlich vorgehen könnte. Zum einen dauert auch dieses Verfahren zu lange. Zum anderen ist dieses Vorgehen der italienischen Behörden mit italienischem Recht vereinbar, weshalb ein Klageerfolg sehr unwahrscheinlich ist.

Damit ist die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag des Asylsuchenden nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-VO nicht mehr gegeben und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss seine Zuständigkeit vollständig durchprüfen (VG Minden vom 2.3.2021, 10 K 2673/20.A).

 

Die Entscheidung des Gerichtes ist zu begrüßen, da diverse Gerichte bei gleichgelagertem Sachverhalt eine andere Entscheidung in Vergangenheit getroffen haben.

 

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