Keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässiger Zweitantrag gem. § 71a AsylG, wenn nach Recht des sicheren Drittstaates die Wiederaufnahme des Verfahrens noch möglich ist
In einem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren, hatte die Mandantin zuvor in Polen einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid der polnischen Behörde wurde dieses Verfahren über die Gewährung des internationalen Schutzes mit der Begründung eingestellt, dass die Klägerin das Zentrum für Ausländer freiwillig für eine längere Zeit als 7 Tage ohne rechtfertigen den Grund verlassen habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids enthielt eine Belehrung, dass sofern die Antragstellerin innerhalb von 9 Monaten vom Datum der Ausstellung des Bescheids über die Einstellung des Verfahrens über die Gewährung internationalen Schutzes dem Ausländeramt erklärt, dass sie weiterhin die Absicht hat, die Gewährung dieses Schutzes zu beantragen, der Bescheid über die Einstellung des Verfahrens kraft Gesetzes erlischt.
Die Mandantin stellte innerhalb der 9 Monate einen Asylantrag in Deutschland. Das Bamf stellte sich auf den Standpunkt es handele sich um einen unzulässigen Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG. Sie führte zur Begründung an, dass das von Klägerin in Polen betriebene und dort eingestellte Asylverfahren im Falle einer bloßen Wideraufnahmemöglichkeit i.S.d. § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen sei.
Nach Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes gab das Verwaltungsgericht Köln (24 K 6656/18.A) der Klägerin Recht und hob den Ablehnungsbescheid als rechtswidrig auf, da auch die Wiederaufnahmemöglichkeit einem erfolglosen Abschluss im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG entgegenstehe.
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16) setzte ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden sei, sodass eine Wiedereröffnung des Asylverfahrens endgültig ausgeschlossen sei. Eine Einstellung sei nicht diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden könne. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, sei nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylerfahren durchgeführt worden ist. Entscheidend sei, dass das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiterbetreiben werden könne. Insbesondere komme es darauf an, die Antragstellerin ihren im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut Vorbringen könne.
Die Entscheidung des Gerichtes ist zu begrüßen, da diverse Gerichte bei gleichgelagertem Sachverhalt eine andere Entscheidung in Vergangenheit getroffen haben.
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