Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund nachgesagter Apostasie in Afghanistan

Durch Urteil vom 03. November 2021 sprach das Verwaltungsgericht Köln unter Aktenzeichen: 21 K 5157/17.A in einem durch unsere Kanzlei geführten Verfahren dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu, nachdem diesem in Afghanistan wahrheitswidrig Apostasie nachgesagt wurde.
Aufgrund seiner schauspielerischen Mitwirkung in einem Theaterstück, welches sich mit religiösen Themen auseinandersetzte, wurde dem Kläger fälschlicherweise vorgeworfen, er habe den Weg des Glaubens verlassen und sei ein Ungläubiger geworden (sog. Apostasie).
Apostasie gehört in Afghanistan zu den nicht ausdrücklich definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die mit dem Tod oder lebenslanger Haft bestraft werden können. Doch auch bevor es zu solchen Strafen kommen kann, sehen sich Betroffene insbesondere sozialer Ächtung und möglicher Lynchjustiz ihres Umfelds ausgesetzt. Dass der Kläger in Wirklichkeit nicht vom Glauben abgekommen war, sondern ihm dies lediglich unterstellt wurde, ist dabei nicht entscheidend, da ihm zumindest von seinen Verfolgern die Apostasie zugeschrieben wird (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG).
Durch die Machtübernahme der Taliban im August dieses Jahres hat sich die drohende Verfolgung sog. „Ungläubiger“ nicht nur verschärft, vielmehr bestehen in Afghanistan weitreichend auch keine Möglichkeiten mehr, internen Schutz in Anspruch zu nehmen.
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