Am 3. November 2021 entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren unter dem Aktenzeichen 21 K 5157/17.A zugunsten des Klägers und sprach ihm die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde fälschlicherweise der Apostasie (Abfall vom Glauben) beschuldigt, nachdem er an einem Theaterstück mit religiösem Inhalt teilgenommen hatte.
In Afghanistan wird Apostasie, also der Abfall vom Islam, als eine der schwersten Vergehen angesehen, die nach der Scharia mit der Todesstrafe oder lebenslanger Haft geahndet werden können. Auch wenn eine solche Strafe nicht unmittelbar vollstreckt wird, sind Betroffene erheblicher sozialer Ächtung und Gefahr durch Lynchjustiz ausgesetzt. Diese Strafen beruhen auf der strikten Auslegung der Scharia durch die Taliban, die nach ihrer Machtübernahme im August 2021 die rechtlichen Rahmenbedingungen weiter verschärft haben. Insbesondere Christen und andere religiöse Minderheiten, die als „Ungläubige“ betrachtet werden, sind in erheblicher Gefahr, da die Taliban eine strenge Anwendung der Scharia verfolgen.
Das Gericht stellte fest, dass es unerheblich ist, ob der Kläger tatsächlich vom Glauben abgefallen ist oder nicht; entscheidend ist, dass ihm von seinen Verfolgern diese Handlung zugeschrieben wird, was laut § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes ausreicht, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Die verschärften Bedingungen unter der Taliban-Herrschaft, insbesondere die fehlenden Möglichkeiten für internen Schutz in Afghanistan, spielten ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Gericht.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des internationalen Schutzes für Menschen, die in ihren Herkunftsländern aufgrund religiöser Verfolgung gefährdet sind, insbesondere in Ländern wie Afghanistan, wo die religiöse Freiheit stark eingeschränkt ist.