Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG bei Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der besonderen Verhältnisse in der Covid- 19 Pandemie

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem durch unsere Kanzlei betreuten Fall unter Aktenzeichen: 8 K 5806/17.A den Bescheid des BAMF aufgehoben, da eine Abschiebung des Mandanten nach Afghanistan aktuell aufgrund der Covid 19 Pandemie unzulässig sei. Insbesondere bestehe die Veranlassung, dass er dort einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte.

Insofern lägen zwingende humanitäre Gründe vor, die gegen die Ausweisung sprechen, da im Falle einer Rückkehr die dortigen humanitären Verhältnisse ein menschenwürdiges Dasein nicht zuließen.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685 – Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsste der Kläger allerdings befürchten, aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen einer unmenschlichen Behandlung i.S.d.Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.

So seien die humanitären Verhältnisse auch schon ohne die Corona Pandemie prekär gewesen Das Gericht macht dies u.a. an der Armutsrate (80%), dem Verhältnis von Bevölkerungswachstum zur Wirtschaftskraft, der Kindersterblichkeit, der Arbeitslosigkeit, der medizinischen Versorgung und bewaffneten Konflikten fest.

Diese ohnehin schon sehr prekäre Situation, verdichte sich im Rahmend er Corona Pandemie zu einer Lage, in welcher das BAMF zu einer Feststellung des Abschiebeverbotes verpflichtet sei. Denn durch die mit Corona einhergehenden Maßnahmen und Rückkehrer aus Drittstaaten würden Erwerbschancen weiter vermindert.

Nach dem Auftreten der ersten Fälle beschloss der afghanische Staat weitgehende Beschränkungen wie etwa Ausgangsbeschränkungen, die am 2. Mai 2020 verlängert wurden. Der landesweite „Lock-down“ bestand auch zum Entscheidungszeitpunkt (Ende Oktober 2020) noch fort. Die afghanische Wirtschaft werde zudem von Grenzschließungen hart getroffen.

All dies habe zu einem signifikanten Anstieg der Arbeitslosigkeit geführt. Das Arbeitsministerium habe von zwei Millionen Menschen berichtet, die aufgrund der Covid-19 Pandemie arbeitslos geworden seien. Hinzu komme, dass im Iran über 3,3 Millionen Menschen ihre Arbeitsstellen verloren haben, darunter eine hohe Zahl von Tagelöhnern, von denen wiederum sehr viele Afghanen seien. Für Afghanistan bedeute dies zum einen, dass Überweisungen der Arbeitsmigranten ausfallen werde, welche für viele Familien die Lebensgrundlage bildete.

Darüber hinaus seien Lebenshaltungskosten gestiegen. Im Ergebnis sei auf absehbare Zeit nicht zu erwarten, dass der Kläger auch ohne sein Verschulden dazu in er Lange ist seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Zum anderen führte die Corona-Pandemie dazu, dass im Jahr 2020 bis zum 8. August bereits über 429.000 Menschen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Diese drängten im Wesentlichen auf den Tagelöhner-Arbeitsmarkt und stellten insoweit eine zusätzliche Konkurrenz für andere Rückkehrer dar. Rückkehrer aus dem Ausland sollten bei der Arbeitssuche zudem deshalb vor einer zusätzlichen besonderen Herausforderung stehen, weil sie als vermeintlich Verantwortliche für die Gefahr durch das Corona-Virus stigmatisiert würden.

Zu der schwierigen Situation am Arbeitsmarkt käme hinzu, dass die Lebenshaltungskosten teilweise deutlich gestiegen seien. Das UN-Welternährungsprogramm WFP stellte Ende Mai einen Preisanstieg von etwa 15% Prozent für Mehl und 24% für Speiseöl in Afghanistan fest. Auch andere Grundnahrungsmittel wie Reis und Zucker seien teurer geworden. Durch die Folgen der Pandemie sei nach Berichten des WFP die Lebensmittelversorgung von mehr als 14 Millionen Menschen, was ca. 40 % der Bevölkerung entspricht, in Afghanistan gefährdet.

Die Entscheidung des Gerichtes ist zu begrüßen, da in der Entscheidung die aktuelle Lage in Afghanistan tatsächlich widerspiegelt wird.

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