§ 37 Recht auf Wiederkehr nach Deutschland

Erfahren Sie, wie das „Recht auf Wiederkehr“ gemäß § 37 AufenthG ermöglicht, nach Deutschland zurückzukehren und eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten

Für eine legale Einreise und den Aufenthalt in Deutschland ist in der Regel ein erforderlich, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitz. Das Aufenthaltsgesetz sieht folgende Aufenthaltstitel vor:

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU (Blue Card)
  • ICT-Karte
  • Mobile-ICT- Karte
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Der Erteilung eines Aufenthaltstitels muss immer ein bestimmter Zweck zu Grunde liegen, wie z.B.  Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG), Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG); Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG); Familiennachzug bzw. wegen Familie/Ehe (§§ 27-36 AufenthG); und Besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG)

Regelung nach §§ 37 AufenthG:

Ausländer, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

  • Sie sich vor der Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben,
  • Ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten können oder durch eine Unterhaltsverpflichtung, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und Sie den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach dem 15. Geburtstag und vor dem 21. Geburtstag und vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise stellen.

Von der Voraussetzung des Schulbesuchs im Bundesgebiet kann abgesehen werden, wenn Sie im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben haben.  Sie dürfen mit der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland arbeiten.

Sie erhalten ferner eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 5 AufenthG , wenn Sie sich vor der Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, Sie von einem Rententräger im Bundesgebiet Rente beziehen und dadurch Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

  • wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
  • wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder
  • solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

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Links:

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__37.html

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/37.html

https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=AufenthG+%C2%A7+37&psml=bsbawueprod.psml&max=true

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