In einem von unserer Kanzlei verhandelten Fall konnte eine Abschiebung einer aus Guinea stammenden Mandantin verhindert werden, der eine Genitalienbeschneidung in ihrem Heimatland drohte.
Nach Schätzungen der Weltgesundheitsordnung (WHO) sind weltweit ca. 200 Millionen Frauen und junge Mädchen von weiblicher Genitalbeschneidung (FGC/M – Female Genital Cutting/Mutilation) betroffen. Trotz gesetzlicher Verbote, wird in mehr als 28 Ländern diese Form der geschlechtsspezifischen Menschenrechtsverletzung noch sehr häufig praktiziert. Eine hohe Kinder- und Müttersterblichkeitsrate ist oft die Folge.
In der westafrikanischen Republik Guinea z. B. sind 97 % aller Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bereits beschnitten. In einem von unserer Kanzlei vertretenem Verfahren, wurde der Asylantrag der Mandantin und ihrer Tochter aus eben genanntem Herkunftsland durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Mit der Rückkehr ins Herkunftsland wäre die junge Tochter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, aufgrund der in Guinea herrschenden sozialen Normen, der weiblichen Genitalbeschneidung ausgesetzt.
Um der mit Ablehnung einhergehenden Abschiebungsdrohung entgegenzuwirken, haben wir nebst Klage auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 V VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt. Erfreulicherweise hat das Verwaltungsgericht Arnsberg unter Aktenzeichen: 11 L 2003/18.A dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Nun kann die Mandantin in Ruhe den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten.
Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichtes.