Abschaffung der Einbürgerung nach drei Jahren in 2025

Rechtliche Folgen der neuen Rechtslage ab Oktober 2025

Einleitung: Reform und Abschaffung der Einbürgerung nach drei Jahren 

In Deutschland wurde in den letzten Jahren das Staatsangehörigkeitsrecht reformiert, mit dem Ziel, die Einbürgerung zu erleichtern. Durch die Einbürgerungsreform 2024 wurde die reguläre Mindestaufenthaltsdauer für eine Einbürgerung von acht auf fünf Jahre verkürzt. Zusätzlich wurde ein Sonderweg eingeführt, der es Ausländern ermöglichte, bei besonders gelungenen Integrationsleistungen bereits nach drei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen.

Diese Regelung sollte schnelle und nachhaltige Integrationsfortschritte honorieren und gezielte Anreize für eine frühzeitige gesellschaftliche Integration schaffen.

Rücknahme der Einbürgerungsreform durch Bundestagsbeschluss

Am 08.10.2025 beschloss der Bundestag, diesen Sonderweg der sogenannten Turbo-Einbürgerung wieder abzuschaffen. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass diese Möglichkeit in der Praxis nur selten genutzt worden sei. Die geringe Zahl entsprechender Einbürgerungen sei sowohl auf die hohen gesetzlichen Anforderungen als auch auf den erheblichen administrativen Aufwand zurückzuführen.

Darüber hinaus verwies der Gesetzgeber darauf, dass eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland regelmäßig eine gewisse Mindestdauer des Aufenthalts voraussetze. Für den individuellen Integrationsprozess, der eine Identifikation mit dem Gemeinwesen und der geltenden Werteordnung erfordere, sei ein Zeitraum von lediglich drei Jahren nicht ausreichend.

Neue Rechtslage: Einheitliche Aufenthaltsdauer von fünf Jahren

Seit dem 30.10.2025 gilt wieder eine einheitliche Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren für alle Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten. Diese Mindestdauer kann auch durch besondere Integrationsleistungen nicht mehr verkürzt werden und stellt nunmehr eine zwingende Voraussetzung der Einbürgerung dar.
Die übrigen im Jahr 2024 eingeführten Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts bleiben weiterhin bestehen.

Praktische Folgen für laufende Einbürgerungsverfahren

Die politische Diskussion ist überwiegend abstrakt. In der Praxis stellt sich jedoch die Frage, welche Folgen die Abschaffung der Einbürgerung nach drei Jahren für bereits betroffene Antragsteller hat. Betroffen sind insbesondere Personen, die bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt haben oder sich gezielt auf den Sonderweg der Turbo-Einbürgerung vorbereitet hatten.

Fehlende Übergangsregelung und Antragsprüfung nach neuem Recht

Die neue gesetzliche Regelung enthält keine Übergangsregelung, die Antragsteller davor schützen würde, dass ihr bereits gestellter Antrag nun nach den strengeren Voraussetzungen beurteilt wird. Die Folge ist, dass noch nicht abschließend bearbeitete Anträge zwingend nach der neuen Rechtslage entschieden werden müssen. Eine Prüfung nach den früher geltenden Voraussetzungen ist nicht mehr möglich. Bereits erbrachte Integrationsleistungen entfalten keine beschleunigende Wirkung mehr auf das laufende Verfahren.

Möglichkeiten trotz Abschaffung der Turbo-Einbürgerung

Das Fehlen einer Übergangsregelung bei der Abschaffung der Einbürgerung nach drei Jahren bedeutet jedoch nicht, dass alle laufenden Verfahren automatisch abgelehnt werden müssen. In der Praxis besteht die Möglichkeit, bereits gestellte Anträge durch die zuständigen Behörden ruhend zu stellen. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass Antragsteller unmittelbar eine Ablehnung erhalten. Das Verfahren kann zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden, sobald die nun einheitlich geltende Fünfjahresfrist erfüllt ist.
Darüber hinaus kann geprüft werden, ob im Einzelfall eine Einbürgerung nach § 8 StAG in Betracht kommt. Diese Form der Einbürgerung setzt keinen zwingenden Mindestaufenthalt voraus, steht jedoch im Ermessen der zuständigen Behörde und begründet keinen Rechtsanspruch. Maßgeblich ist, ob unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Antragstellers besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine frühzeitige Einbürgerung rechtfertigen. Aufgrund der starken Einzelfallbezogenheit lässt sich jedoch keine verlässliche Prognose darüber treffen, in welchem Umfang die Behörden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden.

Abschaffung der Einbürgerung nach drei Jahren

Häufig gestellte Fragen zur Einbürgerung in 2026

Was bedeutet die Abschaffung der Einbürgerung nach drei Jahren für Migranten in Deutschland?

Die Abschaffung der Turbo-Einbürgerung führt dazu, dass Migranten unabhängig von besonderen Integrationsleistungen grundsätzlich wieder eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren erfüllen müssen, bevor sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen können.

Gibt es eine Übergangsregelung bei der Turbo-Einbürgerung?

Nein. Die neue gesetzliche Regelung über die Abschaffung der Einbürgerung nach drei Jahren enthält keine Übergangsregelung. Laufende, noch nicht entschiedene Anträge werden nach der neuen Rechtslage geprüft.

Was passiert mit laufenden Einbürgerungsanträgen?

Laufende Einbürgerungsanträge werden nach der neuen Rechtslage geprüft. Eine Entscheidung nach der früheren Drei-Jahres-Regel ist nicht mehr möglich. Die Anträge werden nicht automatisch abgelehnt, können aber erst weiterbearbeitet werden, wenn die fünfjährige Mindestaufenthaltsdauer erfüllt ist. In der Praxis kann das Verfahren vorübergehend ruhend gestellt werden.

Kann § 8 StAG die Drei-Jahres-Regel ersetzen?

Nein, § 8 StAG kann die Drei-Jahres-Regel nicht direkt ersetzen. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG ist nur in Ausnahmefällen möglich, steht im Ermessen der Behörde und begründet keinen Rechtsanspruch. Sie kann lediglich in besonderen Einzelfällen eine frühere Einbürgerung ermöglichen, ersetzt aber nicht die abgeschaffte Regelung der Einbürgerung nach drei Jahren.

Welche Folgen hat die Abschaffung der Einbürgerung nach drei Jahren?

Die Abschaffung der Einbürgerung nach drei Jahren bedeutet, dass eine schnelle Einbürgerung nach kurzer Aufenthaltszeit nicht mehr möglich ist. Stattdessen müssen Antragsteller in der Regel wieder mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, bevor sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen können.

Dies betrifft auch Personen, die bereits einen Antrag gestellt haben oder sich gezielt auf die Einbürgerung nach drei Jahren vorbereitet hatten. Laufende Anträge werden nach dem neuen Recht geprüft. Sie werden nicht automatisch abgelehnt, können aber oft erst weiterbearbeitet werden, wenn die Fünfjahresfrist erfüllt ist.

In Ausnahmefällen kann weiterhin eine Einbürgerung nach § 8 StAG geprüft werden. Diese ist jedoch eine Ermessensentscheidung der Behörde und begründet keinen Anspruch.

Zusammengefasst führt die Abschaffung der Einbürgerung nach drei Jahren zu einheitlichen Regeln, längeren Wartezeiten und einer stärkeren Betonung einer dauerhaften und nachhaltigen Integration in Deutschland.

Wird ein Einbürgerungsantrag automatisch abgelehnt, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind?

Nein. Ein Antrag muss nicht zwingend sofort abgelehnt werden. Behörden können Verfahren ruhend stellen oder prüfen, ob eine Ermessenseinbürgerung in Betracht kommt.

Was beeinflusst ein Anwalt für Migrationsrecht?

Als Anwalt in Köln für Migrationsrecht kann man die rechtliche Strategie, den Ablauf des Verfahrens, die Kommunikation mit Behörden und die Erfolgschancen bei Aufenthalts- und Einbürgerungsanträgen beeinflussen. Am wichtigsten ist jedoch zu beachten, dass jeder Einzelfall individuell ist.
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