Ablauf der Überstellungsfrist bei Weiterwanderung in einem anderen EU-Staat

Unter Weiterwanderung versteht man die Beantragung eines Drittstaatangehörigen der in einem EU-Staat bereits Asyl beantragt hat und in einem anderen EU-Staat erneut Asyl ersucht.

Zur Durchführung des Asylverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat wird das Dublin-Verfahren eingeleitet. Das Dublin-Verfahren dient zur Bestimmung der Zuständigkeit des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, welches für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Rechtliche Grundlage für das Dublin-verfahren stellt die Dublin III-VO.

Ergibt das Dublin-Verfahren, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist, wird ein Übernahmeersuchen an den jeweiligen Mitgliedstaat gerichtet.

Bei Zustimmung des Übernahmeersuchen wird der Asylantrag als unzulässig erklärt und die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt. Die Überstellung hat ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des Mitgliedstaates innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen.

Nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages auf den anderen Mitgliedstaat über.

Komplizierter ist es in den Fällen in denen drei Asylanträge in drei verschiedenen Mitgliedstaaten gestellt wurden.

So kann der Antragssteller während des laufenden Dublin-Verfahrens in einen dritten Mitgliedstaat wandern und dort ebenfalls einen Asylantrag stellen. Leitet der dritte Mitgliedstaat, in den Fällen der Weiterwanderung das zweite Dublin-Verfahren ein und läuft währenddessen die Übernahmefrist des ersten Dublin-Verfahrens ab, so darf der ersuchte Mitgliedstaat dem zweiten sowie dem dritten Mitgliedstaat die Übernahme verweigern (EuGH Urteil vom 12.01.203, Aktenzeichen: C-323/21, C-324/21, C-325/21).

Hingegen kann der dritte Mitgliedstaat weiterhin das Übernahmeersuchen an den zweiten Mitgliedstaat richten.

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