Die Einreise und der Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch im Bundesgebiet kann für einen Zeitraum von maximal vier Jahren erfolgen. Eine erneute Einreise als Spezialitätenkoch ist erst nach einer Wartezeit von drei Jahren möglich. Drittstaatsangehörige Spezialitätenköchinnen und Köche können für eine Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants vorerst für ein Jahr und danach weitere drei Jahre zugelassen werden. Grundlage dieser Regelung ist § 11 Abs. 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung.
Wo kann ein Spezialitätenkoch in Deutschland beschäftigt werden?
Ein Spezialitätenkoch kann nur in einem Spezialitätenrestaurant beschäftigt werden. Das sind solche Lokale, in denen landesspezifische Speisen zubereitet werden. Das heißt, dass die Speisen nach Rezepten des jeweiligen Landes zubereitet werden müssen. Keine Spezialitätenrestaurants sind: Imbiss-Betriebe, Catering-Unternehmen und Lieferservices. Als Begrenzung von Spezialitätenköchen ist auf maximal zwei Köche je Betriebstätte zugelassen. Ausnahmsweise können durch entsprechende Begründung die Beschäftigung von bis zu fünf Köche beantragt werden.
Nachweis der fachlichen Qualifikation „Spezialitätenkoch“
Für die Anerkennung der fachlichen Qualifikation „Spezialitätenkoch“ muss durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung nachgewiesen werden. Ausbildungsdauer mindestens 2 Jahre betragen und zusätzlich eine praktische Tätigkeit von mindestens 2 Jahren in qualifizierten Betrieben nachgewiesen werden müssen.
Eine 6- jährige berufliche Tätigkeit als Koch in qualifizierten Betrieben könnte anerkannt werden, wenn im Herkunftsland keine Ausbildung an einer Berufsfachschule möglich ist.
Notwendige Unterlagen: Einstellung und Visum für Spezialitätenköche
Für die Beantragung des Visums benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:
- gültiger Reisepass,
- zwei biometrische Passfotos,
- zwei vollständige ausgefüllte Antragsformulare,
- Arbeitsvertrag in deutscher Sprache,
- Lebenslauf,
- Nachweise einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Koch/Köchin und
- Arbeitgeberbescheinigung.
Das Visum für die Einreise ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) zu beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis muss nach der Einreise in das Bundesgebiet vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden.
Haben Sie noch Fragen zum Visum für Spezialitätenköche? – Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.