Da ein Flüchtling innerhalb der europäischen Union grundsätzlich nur in einem EU-Mitgliedstaat ein Asylverfahren durchlaufen soll, haben die Staaten der EU in der Dublin-III-Verordnung festgelegt, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ist Deutschland nach der Dublin-III-Verordnung nicht zuständig, lehnt das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und er lässt eine Abschiebungsanordnung bzw. eine Abschiebungsandrohung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jemand bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat und über den bereits eine Entscheidung in diesem Mitgliedstaat ergangen ist.
In einem von unserer Kanzlei betreuten Fall, hatte das Bundesamt einen Asylantrag als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, der Mandant habe bereits erfolglos in Ungarn ein Asylverfahren betrieben.
Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Dabei verließ sich das BAMF auf eine E-Mail ihrer ungarischen Kollegen, statt den Bescheid aus dem ungarischen ins Deutsche übersetzten zu lassen. Dies reichte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln, Az.: 10 L 1663/19.A nicht aus, um den erfolglosen Abschluss des Asylverfahren festzustellen:
„Ob ein solcher erfolgloser Abschluss des Asylerstverfahrens vorliegt, hat grundsätzlich das Bundesamt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aufzuklären und festzustellen. Es darf sich dabei nicht auf Mutmaßungen beschränken und die Ermittlung nicht ohne Weiteres dem Asylantragsteller auferlegen, da dieser in aller Regel über den Verfahrensablauf in dem Drittstaat keine verlässlichen Angaben machen kann. Um dies beurteilen zu können, wird in der Regel die Kenntnis von der Entscheidung, den Entscheidungsgründen und dem Verfahrensablauf im Drittstaat erforderlich sein“.
Gemessen hieran hat das Bundesamt nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht hinreichend ermittelt, ob in Ungarn die Asylverfahren der Antragsteller erfolglos abgeschlossen worden sind. Das Bundesamt hat zwar ein sog. Informationsersuchen zum Stand des Verfahrens in Ungarn (Art. 34 Abs. 3 Dublin lll-Verordnung) durchgeführt. Dies alleine reiche jedoch nach Auffassung des Gerichtes für die Annahme eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens nicht aus. Es fehle insbesondere eine Übersetzung des in ungarischer Sprache vorgelegten Dokuments. Es kann damit weder festgestellt werden, welchen Inhalt das Schriftstück hat, noch ob etwaige Rechtsmittelfristen bereits abgelaufen sind. Damit fehlt es nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand insgesamt an hinreichenden Erkenntnissen zu der Frage, ob im Falle der Antragsteller ein Asylerstverfahren in Ungarn im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen wurde. Die fehlende Aufklärung geht zu Lasten der Antragsgegnerin.
Nun kann die Mandantschaft in Ruhe den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten.
Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichtes.