Erstattung der Anwaltskosten bei Vertretung im Abänderungsverfahren nach § 80 VII VwGO
Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass bei Vertretung im Abänderungsverfahren nach § 80 VII VwGO bei der zuvor vorausgegangenen Vertretung der Antragsteller im Verfahren nach § 80 V VwGO die Auffassung vertreten wird, dass die geltend gemachten Kosten im Abänderungsverfahren bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 V VwGO entstanden seien und somit nicht mehr entscheidungsfähig sind. In einem durch unsere Kanzlei vertretenem Abänderungsverfahren hat das Verwaltungsgericht Aachen unter Aktenzeichen: 8 L 474/20.A dem Kostenfestsetzungsantrag nach der erfolgreichen Vertretung im Abänderungsverfahren stattgegeben. Die Antragsgegnerin hat im Kostenfestsetzungsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Erstattungsfähigkeit nicht aus § 15 Abs. 2 RVG hergeleitet werden könne, wonach der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann. Denn das Abänderungsverfahren sei im Verhältnis zum Ausgangsverfahren nach § 80 V VwGO kein gesonderter Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift. Das Gericht entscheide im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszuges.
Hiergegen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zwar die Verfahrensgebühr nicht zweifach geltend gemacht werden könne, sie falle allerdings mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit erneut an, sodass bei unterschiedlichen Kostengrundentscheidungen die Kostenentscheidung von der Gegenseite verlangt werden könne.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Aachen überzeugt. Die Entscheidung ist zu begrüßen.
Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per Kontaktformular auf dieser Webseite.