OVG NRW stärkt Rechte der Antragsteller
Die Einbürgerung markiert für viele Menschen den Abschluss eines langen Integrationsweges und eröffnet volle politische und soziale Teilhaberechte. Umso belastender ist es, wenn das Verfahren monatelang oder sogar jahrelang ohne Entscheidung bleibt.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 25.09.2025 (Az. 19 E 359/25) klargestellt, dass zentrale Verzögerungspraktiken vieler Einbürgerungsbehörden rechtlich nicht haltbar sind. Die Entscheidung ist insbesondere für Antragsteller in NRW und im Raum Köln von großer praktischer Bedeutung.
Wenn Ihre Einbürgerung in Köln oder NRW seit Monaten stillsteht, können wir prüfen, ob eine Untätigkeitsklage sinnvoll ist und Ihre Ansprüche vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen.
Das Wichtigste in Kürze: OVG‑NRW‑Beschluss vom 25.09.2025
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OVG NRW beseitigt formale Terminbarrieren, stärkt die Rechte von Einbürgerungsbewerbern und betont die Pflicht der Behörden zu einer zügigen und rechtmäßigen Verfahrensführung.
Zentrale Kernaussagen:
- Für die Antragstellung besteht keine gesetzliche Pflicht zur persönlichen Vorsprache, wenn es nur um Unterschriften oder ein Informationsblatt geht.
- Der Einbürgerungsantrag ist nicht formgebunden – entscheidend ist der eindeutig erklärte Wille, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
- Die Bearbeitungsfrist beginnt mit Eingang des schriftlichen Antrags, nicht erst mit einem späteren Termin bei der Einbürgerungsbehö
- Erfolgt innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung, kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO grundsätzlich zulässig sein.
- Eine Überlastung der Behörde rechtfertigt keine überlange Bearbeitungsdauer; die Organisation liegt im Verantwortungsbereich der Verwaltung.
- Verzögerungen durch andere Stellen (z.B. Dokumentenprüfungen, Sicherheitsabfragen) dürfen nicht zulasten des Antragstellers gehen.
Viele Einbürgerungsbehörden verlangen weiterhin eine persönliche Vorsprache und vergeben Termine erst Monate nach Antragseingang. Genau dieser Praxis hat das OVG NRW eine klare Absage erteilt: Die Frist läuft ab Eingang des schriftlichen Antrags – nicht erst ab dem Termin.
Mögliche Gründe für Verzögerungen bei der Einbürgerung
Verzögerungen im Einbürgerungsverfahren haben unterschiedliche Ursachen:
- Hohe Arbeitsbelastung und Personalmangel in Ausländer‑ und Einbürgerungsbehörden
- Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen der Antragsteller
- Zusätzliche Hintergrund‑ oder Sicherheitsüberprüfungen
- Abhängigkeit von Auskünften anderer Behörden oder Stellen
- Unklarheiten bei der Anwendung von Vorschriften oder interne Abstimmungen
Wichtig ist: Auch wenn diese Gründe in der Verwaltungspraxis vorkommen, entbinden sie die Behörde nicht von der Verpflichtung zu einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist.
Wann ist die Behörde untätig? – Rechtliche Einordnung
Eine Behörde gilt als untätig, wenn sie über einen Antrag nicht innerhalb angemessener Zeit entscheidet. Maßgeblich ist § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Nach der gesetzlichen Wertung beträgt die Orientierungsfrist drei Monate:
- Wird innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung getroffen, kann gerichtlicher Rechtsschutz durch eine Untätigkeitsklage eröffnet sein.
- Das OVG NRW stellt klar: Die Frist beginnt mit Eingang des schriftlichen Einbürgerungsantrags, nicht mit einem späteren Termin vor Ort.
Behörden können die Frist daher nicht dadurch „strecken“, dass Termine erst nach vielen Monaten vergeben werden. In der Praxis kam es zu Wartezeiten von bis zu sechs Monaten allein für einen Termin, obwohl der Antrag längst eingereicht war – diese Praxis ist rechtlich nicht haltbar.
Was ist eine Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung?
Die Untätigkeitsklage ist ein Rechtsmittel, mit dem Antragsteller gegen behördliches Nichtstun vorgehen können. Im Einbürgerungsverfahren bedeutet das: Bleibt die Einbürgerungsbehörde zu lange untätig, kann der Antragsteller das Verwaltungsgericht anrufen, um eine Entscheidung zu erzwingen.
Die Untätigkeitsklage ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verankert und dient dazu, die Bearbeitung zu beschleunigen und die Behörde an ihre gesetzlichen Pflichten zu erinnern. Sie ersetzt die Entscheidung nicht automatisch, sondern zwingt die Behörde – ggf. unter Fristsetzung durch das Gericht – zur Entscheidung.
Voraussetzungen der Untätigkeitsklage im Einbürgerungsverfahren
Eine Untätigkeitsklage ist im Einbürgerungsrecht typischerweise zulässig, wenn:
- ein Einbürgerungsantrag gestellt wurde,
- alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorliegen,
- keine weiteren Mitwirkungspflichten des Antragstellers offen sind,
- seit Antragstellung mehr als drei Monate vergangen sind und
- die Sache entscheidungsreif
Praktisch bedeutet Entscheidungsreife: Die Behörde könnte bei sachgerechter Bearbeitung entscheiden, tut es aber nicht. Bloßer Personalmangel oder hohe Aktenberge reichen nicht als Rechtfertigung.
Verwaltungsgericht und Untätigkeitsklage – Ablauf des Verfahrens
Die Untätigkeitsklage wird beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben – in Einbürgerungsverfahren in Köln regelmäßig beim Verwaltungsgericht Köln.
Der Ablauf in den wichtigsten Schritten:
- Schriftliche Klageeinreichung beim Verwaltungsgericht mit Sachverhalt, Antragsverlauf und Rechtsgrundlage (§ 75 VwGO).
- Prüfung der Zulässigkeit durch das Gericht (u.a. Drei‑Monats‑Frist, Entscheidungsreife).
- Setzt das Gericht die Klage als zulässig an, wird der Behörde regelmäßig eine Frist zur Entscheidung über den Einbürgerungsantrag gesetzt.
- Ziel der Klage ist nicht Schadensersatz, sondern die Erzwingung einer Entscheidung.
- Trifft die Behörde innerhalb der Frist keine Entscheidung, kann das Gericht die Behörde verpflichten zu entscheiden oder – in Ausnahmefällen – selbst entscheiden, wenn der Sachverhalt eindeutig ist.
Der gesamte Prozess kann mehrere Monate dauern. Eine sorgfältige Vorbereitung der Klage erhöht die Erfolgsaussichten und reduziert Rückfragen des Gerichts.
Überlange Verfahrensdauer und Organisationsversagen der Behörde
Das OVG NRW hat ausdrücklich klargestellt, dass eine Bearbeitungsdauer von mehr als anderthalb Jahren die gesetzliche Dreimonatsfrist deutlich überschreitet und selbst bei hoher Antragszahl nicht mehr zumutbar ist.
Besonders wichtig:
- Verzögerungen bei Dokumentenprüfungen oder durch andere Behörden liegen im Verantwortungsbereich der Einbürgerungsbehö
- Eine dauerhafte Überlastung ist keine vorübergehende Ausnahmesituation, sondern Ausdruck eines Organisationsversagens der Behörde.
Behörden müssen ihre Abläufe und Ressourcen so organisieren, dass angemessene Bearbeitungszeiten gewährleistet sind.
Tipps zur Beschleunigung des Einbürgerungsprozesses
Antragsteller können aktiv dazu beitragen, Verzögerungen zu vermeiden oder zu verkürzen:
- Unterlagen vollständig vorbereiten
Frühzeitige Beschaffung und sorgfältige Prüfung aller Nachweise (Sprachzertifikate, Einkommensnachweise, Aufenthaltszeiten usw.). - Checkliste nutzen
Systematisches Abhaken aller Anforderungen der Einbürgerungsbehörde, um Nachforderungen zu vermeiden. - Proaktive Kommunikation
Regelmäßig nach dem Bearbeitungsstand fragen, Rückfragen der Behörde zügig und vollständig beantworten und wesentliche Mitteilungen schriftlich dokumentieren. - Rechtlichen Rat einholen
Ein erfahrener Anwalt kann den Antrag prüfen, Entscheidungsreife bewerten, Fristen im Blick behalten und eine Untätigkeitsklage professionell vorbereiten.
Tipp für Köln und NRW: In Großstädten wie Köln sind die Einbürgerungsbehörden häufig besonders ausgelastet. Eine frühe rechtliche Begleitung hilft, Verzögerungen besser einzuordnen und geeignete Schritte rechtzeitig einzuleiten.
Wie hilft ein Anwalt bei verzögerter Einbürgerung?
Ein Rechtsanwalt für Einbürgerungsrecht kann insbesondere:
- prüfen, ob Entscheidungsreife vorliegt,
- die Einhaltung der Fristen bewerten,
- die Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht vorbereiten,
- die Kommunikation mit der Einbürgerungsbehörde übernehmen und
- auf eine zügige Entscheidung
Wenn Ihre Einbürgerung in Köln oder Umgebung zu lange dauert, prüfen wir Ihren Fall, bewerten die Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage und vertreten Sie vor dem Verwaltungsgericht.
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Die Entscheidung des OVG NRW schafft Klarheit
Einbürgerungsverfahren dürfen nicht durch Terminengpässe, interne Abläufe oder Personalmangel blockiert werden. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ohne Entscheidung kann gerichtlicher Rechtsschutz möglich sein – insbesondere durch eine Untätigkeitsklage.
Warten Sie nicht unbegrenzt ab, wenn Ihre Einbürgerung seit Monaten stockt. Lassen Sie prüfen, ob eine Untätigkeitsklage in Ihrem konkreten Fall zulässig und sinnvoll ist.
Häufige Fragen zur Einbürgerung und Untätigkeitsklage
Wie lange darf eine Einbürgerung dauern?
Die gesetzliche Orientierung liegt bei etwa drei Monaten. Wird diese Frist deutlich überschritten, kann die Einbürgerungs‑Bearbeitungszeit unangemessen sein, insbesondere wenn keine sachlichen Gründe für die Verzögerung vorliegen.
Meine Einbürgerung dauert zu lange – was kann ich tun?
Wenn Ihre Einbürgerung zu lange dauert und die Behörde nicht entscheidet, können Sie rechtlich gegen die Verzögerung vorgehen
Ist eine lange Einbürgerung Bearbeitungszeit rechtmäßig?
Eine überlange Einbürgerung Bearbeitungszeit kann rechtswidrig sein, besonders wenn organisatorische Probleme der Behörde der Grund sind.
Kann ich klagen, wenn meine Einbürgerung dauert zu lange?
Ja. Wenn Ihre Einbürgerung zu lange dauert, kann eine Untätigkeitsklage Einbürgerung ein wirksames Mittel sein, um eine Entscheidung zu erzwingen.
Was ist eine Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung?
Die Untätigkeitsklage Einbürgerung ist ein Rechtsmittel, mit dem Antragsteller vorgehen können, wenn die Behörde über ihren Antrag ohne ausreichenden Grund nicht entscheidet.
Wann ist eine Einbürgerung Untätigkeitsklage zulässig?
Eine Einbürgerung Untätigkeitsklage kommt in Betracht, wenn seit Antragstellung mehr als drei Monate vergangen sind und alle Unterlagen vorliegen.
Welche Untätigkeitsklage Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Zu den Untätigkeitsklage Voraussetzungen gehören normalerweise folgende Unterlagen:
- vollständiger Antrag
- alle erforderlichen Unterlagen eingereicht
- keine fehlende Mitwirkung
- Entscheidungsreife der Sache
Externe weiterführende Links
- Bundesministerium des Innern – Staatsangehörigkeitsrecht: https://www.bmi.bund.de
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): https://www.bamf.de
- Gesetz über die deutsche Staatsangehörigkeit (StAG): https://www.gesetze-im-internet.de/stag/
