Aufenthaltserlaubnis für Studierende nach §16b Abs.1 AufenthG

Einem Ausländer wird zum Zwecke des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen wurde. Der Studienaufenthalt dient auch vorbereitenden Maßnahmen und der Absolvierung eines
Pflichtpraktikums. Für die Vorbereitung für das Studium sind:

  1. Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zum Vollzeitstudium zugelassen ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses verknüpft ist;
  2. Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, soweit die Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung nachgewiesen werden kann.

Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht
erreicht ist und noch in angemessener Zeit erreicht werden kann.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zu einer Erwerbstätigkeit von insgesamt 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr und zu einer nebenberuflichen studentischen Tätigkeit. Während des
Aufenthalts zu vorbereitenden Maßnahmen im ersten Aufenthaltsjahr berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Erwerbstätigkeit in der Ferienzeit. Während eines Aufenthalts nach
Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, einer Beschäftigung als Fachkraft oder einer Beschäftigung mit
praktischer Berufskenntnis.

Eine Aufenthaltserlaubnis wird erteil, wenn Ausländer von eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung zugelassen, zu einem
studienvorbereitenden Sprachkurs zugelassen worden ist, ohne an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zum Studium
zugelassen zu sein, oder ohne eine Bestätigung eines Unternehmens zur Absolvierung eines studienvorbereitenden Praktikums erhalten zu haben.
Benötigte Unterlagen:

  • Anmeldeformular
  • Reisepass
  • Biometrisches Passfoto (Aktuelles)
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Nachweis über den Lebensunterhalt (Stipendium, Verpflichtungserklärung, ein Sperrkonto in Deutschland circa 10.332 EUR im Jahr, Regelmäßige Geldtransfers von der Eltern oder
    anderer unterstützender Personen )
  • Nachweis der Krankenversicherung

Die Unterlagen müssen Sie im Original vorliegen.

Links
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16b.html
https://www.buzer.de/gesetz/4752/a208750.htm
https://bportal.staedteregion-aachen.de/staedteregion-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1254225/show

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