In einem von unserer Kanzlei verhandelten Fall konnte eine Abschiebung einer aus Bulgarien eingereisten syrischen Mandantin verhindert werden.
Die Mandantin, welche in Folge der Erlebnisse im Kriegsgebiet unter posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen litt, reiste zunächst über Bulgarien in die Europäische Union ein und stellte einen Antrag auf Asyl. Im Rahmen des dortigen Asylverfahrens wurde der Mandantin von den bulgarischen Behörden internationaler Schutz gewährt. Aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse in Bulgarien reiste sie jedoch einige Zeit später in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte bei den hiesigen Behörden Antrag auf Asyl.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag als unzulässig ab und forderte Mandantin auf, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche zu verlassen. Für den Fall der Unterlassung drohte das Bundesamt der Mandantin die Abschiebung nach Bulgarien an. Nach Ansicht oder Amtes ständen der Abschiebung keine Verbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes entgegen. Danach ist eine Abschiebung unzulässig, wenn die Abschiebung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (ERMK) verstößt.
Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verstößt eine Abschiebung gegen Art. 3 EMRK, wenn der Betroffene im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen würde im Aufnahmeland auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass dies eine unmenschliche oder erniedrigender Behandlung darstellt.
Das Bundesamt stellte sich hierbei auf den Standpunkt, dass sich Bulgarien als ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht in einem derartigen Zustand befinde. Unsere Kanzlei war diesbezüglich anderer Meinung und suchte für die Mandantin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung vor dem Verwaltungsgericht Trier.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die prekären Verhältnisse bei der Gesundheitsversorgung in Bulgarien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Art. 3 EMRK rechtfertige. Zwar sei das Gericht grundsätzlich der Ansicht, dass bei einer Rückführung von Personen nach Bulgarien nicht grundsätzlich eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 ERMK drohe. Die Mandantin gehöre jedoch aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zur besonders schützenswerten Kreis von Schutzbedürftigen.
In Bulgarien seien bereits anerkannte Schutzberechtigte mit denselben Problemen bei der Erlangung medizinischer Hilfe konfrontiert wie die einheimische Bevölkerung, weil die Gesundheitsvorsorge unzureichend ausgestattet sei. Dies bedeute, dass Opfer von Folter und/oder Krieg mit psychischen Erkrankungen in Bulgarien die erforderliche spezielle Hilfe nicht erhalten können.
Selbst wenn die Mandantin die bulgarischen Behörden im Vorfeld der Überstellung auf die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung hingewiesen habe, könne nicht sichergestellt werden, dass eine menschenwürdige psychotherapeutische Versorgung zuteilwerde. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehe berechtigter Anlass zur Sorge, dass Asylbewerber sowie auch bereits anerkannte Schutzberechtigte mit besonderen Bedürfnissen in Bulgarien nicht die erforderliche medizinische und örtliche Unterstützung erhielten (VG Trier, Beschl. v. 13.10.2017, Az.: 7 L 12079/17.TR).