§ 38 Abs. 1 AufenthG

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und verschafft einen weitgehend sicheren Status. Dieser Aufenthaltstitel wird insbesondere Ausländern erteilt, die dauerhaft im Bundesgebiet leben und hier ihren wirtschaftlichen und familiären Lebensmittelpunkt haben, sofern kein Abschiebungsinteresse besteht. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann in
Ausnahmefällen mit einer Nebenbestimmung verknüpft werden. Die Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird erteilt, wenn die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 AufenthG sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 38 AufenthG erfüllt sind. Einem ehemaligen Deutschen ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er zum Zeitpunkt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet als Deutscher hat. Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden. Zur Beantragung eines Aufenthaltstitels müssen Sie
nach Terminabsprache persönlich erscheinen.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Gültiger und anerkannter Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Nachweis über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Nachweis über fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt als Deutscher im Bundesgebiet
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft (z.B. die letzten drei Lohnabrechnungen, Bescheinigung des Steuerberaters über den monatlichen durchschnittlichen Nettogewinn der letzten zwölf Monate, Kindergeldbescheid, Kinderzuschlag, Wohngeld)
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (z.B. Mietvertrag, Grundbuchauszug, Grundbesitzabgabenbescheid) inklusive Nebenkosten
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Formular „Erklärung im Zusammenhang mit der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes“
  • Formular „Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“
  • Bearbeitungsgebühr

Im Einzelfall können abweichende Unterlagen oder Dokumenten benötigt werden.

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