Zaza Law Firm

Änderung des Aufenthaltszwecks

22.08.2023Rechtsanwalt Zaza Koschuaschwili|2 Minuten

Dem Aufenthalt im Bundesgebiert wird ein bestimmter Zweck zu Grunde gelegt. Dementsprechend wird der Aufenthaltstitel für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt.

Im Laufe ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kann dieser Aufenthaltszweck nicht mehr vorliegen. Dann besteht die Möglichkeit unter bestimmten Umständen ihnen einen Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck zu erteilen. Die Änderung des Aufenthaltszwecks ist möglich, wenn im Aufenthaltsgesetz keine speziellen Ausschlussgründe genannt sind und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum jeweiligen Zweck erfüllt sind.

Für die Änderung des Aufenthaltszwecks muss es zunächst geprüft werden, ob der bereits ausgestellte Aufenthaltstitel weiter Bestand hat und verlängert werden kann oder ob ein anderer Aufenthaltstitel in Frage kommt.

Die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels orientiert sich in erster Linie an dem Aufenthaltstitel, in den gewechselt werden soll und weniger danach, aus welchem Ausgangstitel dieser Wechsel erfolgt. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitel erfüllt, ist ein solcher Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel möglich.

Grundsätzlich gilt, dass die Änderung des Aufenthaltszwecks möglich ist, wenn im Aufenthaltsgesetz keine speziellen Ausschlussgründe genannt sind und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum jeweiligen Zweck erfüllt sind.

In Betracht kommen hierzu insbesondere Aufenthaltserlaubnisse für Studenten nach § 16a AufenthG, für Fachkräfte mit Berufsausbildung nach§ 18a oder für Fachkräfte mit akademischer Bildung nach§ 18b Absatz 1 AufenthG.

Fehlen zur Erteilung nur noch Formalien wie z.B. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wird zunächst eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate ausgestellt, die die Erwerbstätigkeit weiter erlaubt.

Anwaltskanzlei Koschuaschwili unterstützt Sie bei Fragen zur Änderung des Aufenthaltszwecks:

  • Voraussetzungen für die Änderung des Aufenthaltszwecks,
  • Prüfung des bestehenden Aufenthaltstitels,
  • Rechtliche Grundlagen für die Änderung des Aufenthaltszwecks,
  • Mögliche Aufenthaltserlaubnisse für neue Zwecke,
  • Fiktionsbescheinigung und weitere Schritte,
  • Beratung und Unterstützung im Änderungsverfahren.

Anwalt in Köln Kontaktieren. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und stehen Ihnen in allen Schritten des Verfahrens zur Verfügung.

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