Gericht stärkt somalische Einbürgerungsbewerber: Behörde darf keine nutzlosen Dokumente verlangen
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei somalische Antragsteller haben ihre Einbürgerung vor Gericht durchgesetzt, obwohl sie weder einen Pass noch andere amtliche Dokumente vorlegen konnten.
- Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden: Wenn eine Behörde bestimmten Dokumenten von vornherein jeden Beweiswert abspricht, kann sie deren Beschaffung nicht gleichzeitig verlangen.
- Das Gericht hat außerdem klargestellt, dass Zeugen im Ausland nicht in jedem Fall angehört werden müssen.
- Entscheidend war, dass die Haltung der Behörde schriftlich dokumentiert war.
- Das Verfahren dauerte vom Ablehnungsbescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung rund fünf Jahre.
Wenn die Einbürgerungsbehörde somalische Dokumente pauschal als wertlos einstuft und im selben Verfahren verlangt, dass Sie genau solche Dokumente beschaffen, dann ist das ein Widerspruch. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20.07.2026 (Aktenzeichen 11 S 536/26) entschieden, dass Sie das nicht hinnehmen müssen.
Was das Gericht entschieden hat und was Sie daraus für Ihr eigenes Verfahren mitnehmen können, erkläre ich in diesem Beitrag. Alle Grundlagen finden Sie außerdem auf unserer Übersichtsseite zum Einbürgerungsrecht.
Sind Sie einbürgerungsberechtigt? Jetzt testen
Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und erfahren Sie in unter 2 Minuten, wie es in Ihrem Fall weitergeht.
Wo stehen Sie gerade?
In unter 2 Minuten sagen wir Ihnen, wie es in Ihrem Fall weitergeht.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Ehepaar aus Somalia beantragte die Einbürgerung. Beide konnten weder einen Pass noch andere amtliche Dokumente aus ihrem Herkunftsland vorlegen. Das zuständige Landratsamt forderte sie zweimal schriftlich auf, aktuelle Reisepässe beizubringen. Die Eheleute unternahmen daraufhin nichts. Der Antrag wurde abgelehnt, der Widerspruch blieb erfolglos.
Entscheidend war ein Detail aus der Vorgeschichte: Die Eheleute hatten der Behörde schon früher Unterlagen der somalischen Botschaft vorgelegt. Die Behörde hatte diese unter Hinweis auf das somalische Urkundenwesen allgemein als ungeeignet zurückgewiesen.
Sie verlangte also Papiere, denen sie selbst keinen Wert beimaß.
Wie haben die Gerichte entschieden?
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage statt
Das Gericht sah die Identität der Eheleute als geklärt an - auf der letzten Stufe des sogenannten Stufenmodells, also allein auf Grundlage ihrer eigenen Angaben. Maßgeblich war der persönliche Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung verschafft hatte. Es verpflichtete die Behörde, die Eheleute einzubürgern.
Wie das Stufenmodell aufgebaut ist und welche Nachweise auf welcher Stufe zählen, erkläre ich im Beitrag zum Stufenmodell der Identitätsklärung.
Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nicht zu
Die Behörde wollte gegen das Urteil vorgehen und beantragte die Zulassung der Berufung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte diesen Antrag ab. Damit ist das Urteil rechtskräftig, die Eheleute werden eingebürgert.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Behörde.
Die erste Kernaussage: keine Pflicht zu aussichtslosen Bemühungen
Der Verwaltungsgerichtshof formuliert es in seinem ersten amtlichen Leitsatz sinngemäß so: Es ist einem Einbürgerungsbewerber nicht zumutbar, sich um einen Pass zu bemühen, wenn dieser Pass nach dem Standpunkt der Behörde ohnehin nichts zur Klärung der Identität beitragen würde.

Das Gericht wurde dabei deutlich. Die Behörde war im gerichtlichen Verfahren nicht von ihrer Auffassung abgerückt, somalischen Dokumenten keinerlei Beweiswert beizumessen. Gleichzeitig beharrte sie darauf, dass die Eheleute sich um genau diese Dokumente hätten bemühen müssen. Warum Bemühungen um einen Pass, der zur Identitätsklärung nicht akzeptiert würde, trotz ihrer offenkundigen Nutzlosigkeit zumutbar sein sollten, hat die Behörde nicht erklärt.
Eine wichtige Einschränkung nennt das Gericht allerdings auch: Dass somalische Urkunden nicht legalisiert oder überprüft werden können, rechtfertigt für sich genommen noch nicht, die erste Stufe des Stufenmodells zu überspringen. Es kommt auf die konkrete Haltung der Behörde im Einzelfall an.
Für Sie heißt das: Der Verzicht auf einen Passantrag ist kein allgemeiner Freibrief. Er trägt nur dann, wenn die Behörde sich vorher selbst festgelegt hat - und wenn Sie das belegen können.
Die zweite Kernaussage: Grenzen bei Zeugen im Ausland
Der zweite amtliche Leitsatz betrifft Zeugen. Ein Gericht muss einen im Ausland lebenden Zeugen nicht von sich aus vernehmen, wenn es einen entsprechenden Beweisantrag ablehnen dürfte.
Die Eheleute hatten vier Zeugen benannt. Keiner wurde angehört:
- Ein Onkel lebte in Mogadischu. Zwischen Deutschland und Somalia bestehen keine Rechtshilfeabkommen, eine Zustellung ist weder per Post noch über die deutsche Auslandsvertretung möglich. Der Zeuge galt deshalb als unerreichbar.
- Drei weitere Zeugen lebten in Großbritannien und Ägypten und waren grundsätzlich ladbar. Sie waren zum Zeitpunkt der angegebenen Geburtsdaten aber selbst zwischen fünf und elf Jahre alt. Verlässliche Angaben zu Geburtsdatum und Geburtsort waren von ihnen nicht zu erwarten.
- Eine Vernehmung per Video hätte daran nichts geändert, weil eine Zeugenvernehmung im Ausland nur im Wege der Rechtshilfe zulässig ist.

Das Gericht durfte den zu erwartenden Erkenntnisgewinn einschätzen und ihn dem organisatorischen Aufwand gegenüberstellen. Für eine Zustellung nach Ägypten waren drei bis sechs Monate zu veranschlagen.
Was Sie aus dieser Entscheidung mitnehmen sollten
Bewahren Sie jede schriftliche Äußerung der Behörde zu Ihren Dokumenten auf. Das war in diesem Verfahren der ausschlaggebende Punkt. Ohne die dokumentierte Haltung der Behörde hätte das fehlende Bemühen um einen Pass den Eheleuten geschadet.
Beantragen Sie den Pass trotzdem, solange keine solche Äußerung vorliegt. Die Entscheidung befreit Sie nicht generell von Ihrer Mitwirkungspflicht.
Prüfen Sie Ihre Zeugen, bevor Sie sie benennen. Entscheidend sind das Alter zum fraglichen Zeitpunkt, das Aufenthaltsland und der konkrete Beitrag, den die Person aus eigener Wahrnehmung leisten kann.
Ein unsicheres Geburtsdatum ist kein Ausschlussgrund. Die Eheleute hatten erklärt, dass Geburten in Somalia nicht verlässlich registriert werden und ein genaues Datum oft nur über die Erinnerung der Eltern überliefert ist. Das Gericht wertete das als Grund, überhaupt zur letzten Prüfungsstufe überzugehen.
Rechnen Sie mit einem langen Verfahren. Zwischen Ablehnungsbescheid und rechtskräftiger Entscheidung vergingen rund fünf Jahre.
So unterstützt Sie die Kanzlei Koschuaschwili in Köln
Entscheidungen wie diese sind nur dann etwas wert, wenn sie im richtigen Moment in das eigene Verfahren eingebracht werden. Wenn Ihr Antrag wegen ungeklärter Identität abgelehnt wurde oder die Behörde Unterlagen verlangt, die sie an anderer Stelle selbst für wertlos erklärt, lohnt sich eine Prüfung des Bescheids.
Ich unterstütze Sie bei:
- der Prüfung Ihres Ablehnungsbescheids auf Anwendungsfehler beim Stufenmodell
- der Argumentation, warum Ihnen die Beschaffung bestimmter Dokumente nicht zumutbar ist
- dem Widerspruch gegen die Ablehnung
- der Klage beim Verwaltungsgericht
Als Anwalt für Einbürgerung in Köln berate ich auf Deutsch, Russisch und Georgisch. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wenn Sie Ihren Fall besprechen möchten.
Häufige Fragen zur Entscheidung
Weiterführende offizielle Quellen
- →VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2026 - 11 S 536/26
Fundstelle: BeckRS 2026, 17784; vorgehend VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2025 - 4 K 7885/23. Nachweis der Volltextfundstellen bei dejure.org.
https://dejure.org/2026,22848 - →BVerwG, Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 27.24
Bundesverwaltungsgericht, offizielle Entscheidungsdatenbank. Weiterentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung.
https://www.bverwg.de/181225U1C27.24.0 - →BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19
Bundesverwaltungsgericht, offizielle Entscheidungsdatenbank. Grundentscheidung zum Stufenmodell.
https://www.bverwg.de/230920U1C36.19.0 - →§ 10 StAG - Anspruchseinbürgerung
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (amtliche Fassung)
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html - →§ 26 VwVfG - Zulässige Beweismittel
Bundesministerium der Justiz, Verwaltungsverfahrensgesetz, amtliche Fassung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__26.html - →Einbürgerungsbehörde Köln
Stadt Köln, Informationen zu Voraussetzungen, Unterlagen und Verfahren.
https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00547/index.html
Kanzlei Koschuaschwili
Fragen zu Ihrem konkreten Fall?
Nutzen Sie den Blog als Orientierung und holen Sie sich danach eine klare juristische Einschätzung für Ihre Situation.
Weitere Artikel
Unsere Leistung zum Thema: Anwalt für Einbürgerung in Köln
Schnell selbst prüfen: Einbürgerungs-Check: Voraussetzungen in 2 Minuten prüfen

