Zaza Law Firm

Einbürgerung ohne B1: Wann geht es ohne Sprachnachweis?

17.07.2026 Rechtsanwalt Zaza Koschuaschwili|4 Minuten

Kernfakten

  • Regelanforderung: B1 („ausreichende Kenntnisse“) plus Einbürgerungstest (17 von 33 richtige Antworten).
  • Ausnahme 1 – Härtefall: reduzierte Anforderung, wenn B1 trotz ernsthafter Bemühungen dauerhaft nicht erreichbar ist.
  • Ausnahme 2 – Krankheit, Behinderung, Alter: Befreiung mit qualifiziertem ärztlichem Attest.
  • Ausnahme 3 – Gastarbeitergeneration: mündliche Alltagsverständigung genügt, kein Einbürgerungstest.
  • Ein gekauftes Sprachzertifikat ist Urkundenfälschung – und kann eine 10-Jahres-Sperre auslösen.

Wer braucht den B1-Nachweis – und wer nicht?

Den Sprachnachweis auf B1-Niveau verlangt § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG von Personen, die durch Einbürgerung (Antragseinbürgerung) Deutsche werden wollen. Er betrifft also nicht diejenigen, die die Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt erworben haben. Nachgewiesen wird B1 üblicherweise durch ein anerkanntes Zertifikat („TELC“-Zertifikat), den Integrationskurs-Abschluss („Deutsch-Test für Zuwanderer“, DTZ) oder einen deutschen Schul- bzw. Berufsabschluss.

Kann man ohne B1 eingebürgert werden?

Ja – aber nur in Ausnahmefällen. Das Gesetz kennt drei Wege, auf denen die B1-Anforderung entfällt oder abgesenkt wird. Wichtig: Alle drei sind Einzelfallentscheidungen und müssen nachgewiesen werden. Ein pauschales „ohne Deutsch“ gibt es nicht.

Ausnahme 1: Härtefall gemäß § 10 Abs. 4a StAG (abgesenkte Anforderung)

Kann jemand B1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen dauerhaft nicht erreichen, kann die Anforderung darauf abgesenkt werden, sich im Alltag ohne nennenswerte Probleme mündlich verständigen zu können. Typische Fälle: erhebliche kognitive Einschränkungen, ausgeprägte Lese-Rechtschreib-Störung, posttraumatische Belastungsstörung oder altersbedingte Einschränkungen. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Bemühungen ernsthaft waren.

Ausnahme 2: Krankheit, Behinderung oder Alter gemäß § 10 Abs. 6 StAG (Befreiung)

Wer die Sprach- und Testanforderungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, wegen einer Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann, kann davon befreit werden. Voraussetzung ist ein qualifiziertes ärztliches Attest. Es muss nicht nur die Diagnose nennen, sondern nachvollziehbar begründen, warum der Spracherwerb oder die Testteilnahme dauerhaft nicht möglich ist. Ein knappes Attest reicht in der Praxis oft nicht.

Ausnahme 3: Gastarbeitergeneration, § 10 Abs. 4 StAG

Für Menschen, die aufgrund der Anwerbeabkommen bis zum 30.06.1974 nach Deutschland kamen, sowie für Vertragsarbeitnehmer (bis 13.06.1990) und deren Ehegatten gilt eine Erleichterung: Es genügt, sich im Alltag mündlich ohne größere Probleme auf Deutsch verständigen zu können. Ein Einbürgerungstest ist nicht erforderlich.

Einbürgerung ohne Einbürgerungstest?

Der Einbürgerungstest (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung) entfällt in denselben Konstellationen wie oben bei der Befreiung nach Ausnahme 2 und für die Gastarbeitergeneration. Wer den Test ablegt, muss mindestens 17 von 33 Fragen richtig beantworten.

Achtung: B1-Zertifikat kaufen ist eine Straftat

Immer wieder taucht die Frage auf, ob man ein B1-Zertifikat „kaufen“ kann. Klare Antwort: Nein. Das Einreichen eines gefälschten Zertifikats ist Urkundenfälschung. Behörden prüfen Zertifikate über die Registriernummern direkt bei den Prüfstellen. Die Folgen reichen von der Versagung über die Rücknahme der Einbürgerung bis zu einer 10-Jahres-Sperre nach § 35a StAG und strafrechtlichen Konsequenzen.

Wichtig für die Praxis: Diese harte Sperrfrist des § 35a StAG trat am 24.12.2025 in Kraft. Durch eine rückwirkende Korrektur im Bundesgesetzblatt vom 27.02.2026 wurde erfreulicherweise klargestellt, dass diese 10-jährige Sperre nur bei vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben greift – bloße Unachtsamkeiten ohne Täuschungsabsicht führen also nicht zur Sperre. Wer ein gefälschtes Zertifikat einreicht, handelt jedoch zweifellos vorsätzlich.

Wer B1 nicht schafft, sollte die legalen Ausnahmen prüfen lassen – nicht zu einer Fälschung greifen.

Fazit

Ohne B1 geht die Einbürgerung nur über einen der drei geregelten Ausnahmewege – und jeder verlangt einen sauberen Nachweis. Ob ein Härtefall, eine Befreiung oder die Gastarbeiterregelung in Ihrem Fall greift, lässt sich am besten vorab anwaltlich einschätzen.

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Wir prüfen Ihren Fall und sagen Ihnen klar, welcher Weg realistisch ist. Rechtsanwalt für Migrationsrecht in Köln – Beratung auf Deutsch und Russisch. Termin vereinbaren · Tel. 0221 669 400 30

Weiterführend: Das neue Einbürgerungsgesetz 2024 · Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG

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