KI-Kennzeichnungspflicht 2026: Müssen Sie Ihre KI-Texte und KI-Bilder kennzeichnen?
Mandanteninformation von RA Koschuaschwili (ra-koschuaschwili.de) – Stand: Juli 2026
Kurzfassung
Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, „KI-VO" bzw. „AI Act"). Es gibt keine pauschale Pflicht, jeden mit KI erstellten Inhalt zu kennzeichnen. Ob eine Pflicht besteht, hängt von klar definierten Voraussetzungen ab – getrennt zu prüfen für Texte einerseits und Bilder/Audio/Video andererseits. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Für wen ist dieser Artikel – und warum finden wir es als Kanzlei wichtig, Sie darüber zu informieren?
Dieser Beitrag richtet sich an alle unsere Mandantinnen und Mandanten, die Texte, Bilder, Chatbots oder sonstige Inhalte mit KI-Unterstützung erstellen – vom Einzelunternehmer bis zum internationalen Konzern. Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte liegen zwar nicht in unserem angestammten Kerngebiet. Wir beraten Sie schwerpunktmäßig zu Fragen der Wirtschaftsmigration – zu Aufenthaltstiteln, Blue Card, innerbetrieblichen Entsendungen und der Beschäftigung internationaler Fachkräfte.
Genau in diesem Zusammenhang begegnet uns das Thema aber immer wieder: Mandanten, die international expandieren, mehrsprachige Karriere- und Recruiting-Seiten mit KI-Unterstützung erstellen oder ausländische Mitarbeitende einstellen, die selbst mit KI-Tools arbeiten, unterliegen denselben Pflichten wie jedes andere Unternehmen mit Bezug zur EU. Die KI-VO knüpft nicht allein an den Sitz des Unternehmens an: Erfasst sind Betreiber innerhalb der EU ebenso wie Anbieter oder Betreiber außerhalb der EU, wenn das von der KI erzeugte Ergebnis in der EU verwendet wird (Art. 2 KI-VO) – das betrifft ausdrücklich auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU.
Weil das Thema zum 2. August 2026 verbindlich wird, mit erheblichen Bußgeldern bewehrt ist und in der Praxis noch immer massiv unterschätzt wird, möchten wir Sie – auch außerhalb unseres Kernmandats – frühzeitig und verständlich informieren, statt Sie erst bei einem konkreten Problem darauf anzusprechen.

Schnellcheck: Muss ich meine KI-Inhalte kennzeichnen?
Beantworten Sie ein paar Fragen und Sie erfahren in unter einer Minute, ob für Ihren Inhalt eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO besteht.
Was möchten Sie prüfen?
Dieser Schnellcheck ist eine erste Orientierung und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Ihre Antworten werden nicht gespeichert und nicht übertragen.
Ja/Nein-Check: Muss ich meinen KI-Text kennzeichnen? (Art. 50 Abs. 4 KI-VO)
Gehen Sie die folgenden Fragen der Reihe nach durch:
1. Haben Sie (oder ein in Ihrem Auftrag handelnder Dienstleister) ein KI-System eingesetzt, um den Text zu erzeugen oder zu bearbeiten? → Nein: Keine eigene Pflicht als Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO. (Prüfung endet hier.) → Ja: Weiter zu Frage 2.
2. Wird der Text veröffentlicht (Website, Blog, Social Media, Pressemitteilung)? → Nein, rein interne Nutzung: Keine Offenlegungspflicht. → Ja: Weiter zu Frage 3.
3. Dient die Veröffentlichung dazu, die Öffentlichkeit zu informieren? → Nein (z. B. reine interne Kommunikation): Keine Pflicht. → Ja: Weiter zu Frage 4.
4. Betrifft der Text eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse (z. B. Gesundheit, Politik, Wirtschaft, Finanzen, Wissenschaft, Umwelt, Kultur)? → Nein, z. B. reine Produktbeschreibung oder Werbetext: In der Regel keine Pflicht. → Ja: Weiter zu Frage 5.
5. Wurde der Text substanziell von einem Menschen inhaltlich geprüft, und übernimmt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung? → Ja: Die Ausnahme greift – keine Kennzeichnungspflicht, unabhängig von den Antworten zu 2.–4. → Nein (z. B. nur Rechtschreibprüfung, ungeprüfte Veröffentlichung): Weiter zu Frage 6.
6. Wird der Text ab dem 2. August 2026 veröffentlicht? (Bei Texten zählt nach den finalen Kommissionsleitlinien der Veröffentlichungs-, nicht der Erstellungszeitpunkt – auch ältere KI-Texte können erfasst sein.) → Nein: Keine rückwirkende Pflicht. → Ja: Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO.
Ja/Nein-Check: Muss ich mein KI-Bild, KI-Video oder KI-Audio kennzeichnen? (Art. 50 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Nr. 60 KI-VO)
1. Eigener KI-Einsatz durch Sie oder einen beauftragten Dienstleister? → Nein: Keine eigene Betreiberpflicht. → Ja: Weiter.
2. Wurde der Inhalt ab dem 2. August 2026 erzeugt oder manipuliert? (Bei Bildern/Audio/Video zählt der Erzeugungszeitpunkt – keine Rückwirkung für Altinhalte.) → Nein: Keine Pflicht, auch nicht bei späterer Weiterverwendung. → Ja: Weiter.
3. Besteht eine hohe Ähnlichkeit zu einer realen (oder plausibel existierenden) Person, Sache, einem Ort oder Ereignis? → Nein, z. B. abstrakte, comichafte oder klar fantastische Darstellung: Kein Deepfake, keine Pflicht. → Ja: Weiter.
4. Besteht im konkreten Veröffentlichungskontext die Gefahr, dass der Inhalt fälschlich für eine authentische Aufnahme gehalten wird (Täuschungseignung)? → Nein: Kein Deepfake im Sinne des Art. 3 Nr. 60 KI-VO. → Ja: Deepfake → Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO.
5. Sonderfall – ist der Inhalt Teil eines erkennbar künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werks? → Ja: Offenlegung bleibt zwar erforderlich, darf aber so gestaltet werden, dass Werkgenuss und Darstellung nicht beeinträchtigt werden.
Die vier gesetzlichen Fallgruppen im Überblick (Art. 50 KI-VO)
Damit Sie einordnen können, wo die beiden Checks oben ansetzen, hier die vollständige gesetzliche Systematik in Kürze:
- Art. 50 Abs. 1 — Hinweis auf KI-Interaktion (Chatbots, Voicebots) · primär der Anbieter des Systems
- Art. 50 Abs. 2 — Maschinenlesbare Markierung generierter Inhalte (z. B. Wasserzeichen) · Anbieter
- Art. 50 Abs. 3 — Information bei Emotionserkennung/biometrischer Kategorisierung · Betreiber
- Art. 50 Abs. 4 — Offenlegung von Deepfakes und bestimmten KI-Texten · Betreiber
Vorab zu prüfen bei Emotionserkennung/biometrischer Kategorisierung: Manche Anwendungen sind bereits nach Art. 5 KI-VO vollständig verboten (z. B. Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen außerhalb medizinischer/sicherheitsbezogener Zwecke).
Bußgelder und Zuständigkeit
Nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO drohen Bußgelder bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres – der jeweils höhere Betrag ist maßgeblich. Nach Art. 99 Abs. 6 KI-VO gilt für KMU und Start-ups jeweils die niedrigere Obergrenze. In Deutschland liegt die Marktüberwachung überwiegend bei der Bundesnetzagentur; sektorspezifisch teilen sich zusätzlich BaFin, BSI und BfArM die Aufsicht. Grundlage ist das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, KI-MIG), das der Bundestag am 11.06.2026 und der Bundesrat am 10.07.2026 beschlossen haben und das vor dem 2. August 2026 in Kraft tritt.
Praxisbeispiele aus unserer Beratung
Kleiner Onlineshop für Skincare-Produkte
Produktbeschreibungen, von ChatGPT vorformuliert („Diese Feuchtigkeitscreme mit Hyaluronsäure spendet 24h Feuchtigkeit") → Frage 4 des Text-Checks: Nein, keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse → keine Kennzeichnungspflicht.
Werden zusätzlich KI-generierte „Vorher-Nachher"-Bilder von Kundinnen verwendet, die täuschend echt wirken → Bild-Check Frage 3 und 4: Ja → Deepfake → Kennzeichnungspflicht, zusätzlich Risiko einer Irreführung nach § 5 UWG.
Großkonzern mit Blog über Nahrungsergänzungsmittel
KI-Blogartikel wie „Wirkt Vitamin D gegen Erschöpfung?", ohne fachliche Prüfung veröffentlicht → Text-Check Fragen 2–4: Ja (Veröffentlichung, Informationszweck, Gesundheitsthema als Angelegenheit von öffentlichem Interesse), Frage 5: Nein (keine substanzielle Prüfung) → Kennzeichnungspflicht.
Wird der Artikel dagegen von einer fachkundigen Person inhaltlich geprüft, die die redaktionelle Verantwortung übernimmt → Frage 5: Ja → keine Pflicht nach Art. 50 Abs. 4. Unabhängig davon bleiben heilmittelwerberechtliche Fragen bei Gesundheitsclaims zu prüfen.
Kanzlei-Website mit KI-Chatbot
Bild-Check ist hier nicht einschlägig, es greift Art. 50 Abs. 1: Nutzer müssen zu Gesprächsbeginn erkennen, dass sie mit einer KI kommunizieren – ein Hinweis allein im Impressum genügt nicht.
Weitere Rechtsfragen, die unabhängig von Art. 50 KI-VO zu prüfen bleiben
- Urheberrecht: Rein KI-generierte Inhalte ohne menschlich-schöpferischen Beitrag genießen regelmäßig keinen Werkschutz nach § 2 Abs. 2 UrhG.
- Persönlichkeitsrecht: Bildnisse erkennbarer Personen unterliegen dem Einwilligungsvorbehalt nach § 22 KUG (Ausnahmen in § 23 KUG).
- Werberecht: Irreführende KI-Darstellungen können nach § 5, § 5a UWG unzulässig sein, unabhängig von Art. 50 KI-VO.
- Datenschutz: Werden personenbezogene Daten realer Personen verarbeitet, sind Art. 6, Art. 9 DSGVO (Rechtsgrundlage) sowie bei redaktioneller Verarbeitung die medienrechtlichen Sonderregeln nach Art. 85 DSGVO zu beachten.
Unsere Handlungsempfehlung
- Erstellen Sie ein internes KI-Inventar: Wo wird KI für Texte, Bilder, Audio, Video oder Chatbots eingesetzt?
- Führen Sie für Inhalte zu sensiblen Themen (Gesundheit, Finanzen, Sicherheit) einen dokumentierten Freigabeprozess mit substanzieller inhaltlicher Prüfung ein.
- Kennzeichnen Sie fotorealistische KI-Bilder von Personen im Zweifel freiwillig – auch wenn nicht alle Deepfake-Kriterien zweifelsfrei erfüllt sind.
- Bauen Sie den KI-Hinweis bei Chatbots direkt in den Gesprächsbeginn ein, nicht nur in AGB oder Impressum.
- Schließen Sie diese Prüfung möglichst vor dem 2. August 2026 ab.

Kenntnisnahme
Dieses Thema betrifft auch uns: Alle Beiträge auf ra-koschuaschwili.de werden vor Veröffentlichung fachlich geprüft, verwendete Bilder sind freigegeben. KI-gestützte Werkzeuge nutzen wir unterstützend, um unser Fachwissen verständlicher darzustellen – die fachliche und redaktionelle Verantwortung liegt dabei stets bei uns.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihre konkreten KI-Workflows rechtssicher einordnen möchten.
Quellen (Primärquellen und amtliche Stellen)
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO/AI Act), konsolidierte Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj?locale=de (relevant: Art. 2, Art. 3 Nr. 4 und Nr. 60, Art. 5, Art. 50, Art. 99, Art. 113)
- Europäische Kommission – Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO (final angenommen am 20.07.2026), Überblick der Kommission: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act
- Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung (KI-MIG) – Gesetzgebungsverfahren (Bundestag 11.06.2026, Bundesrat 10.07.2026), BMDS: https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/gesetz-zur-durchfuehrung-der-ki-verordnung · Bundesnetzagentur – Marktüberwachung KI: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/14_Marktueberwachung/start.html
- gesetze-im-internet.de – UrhG § 2: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html · KUG § 22: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html · UWG § 5: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
- EUR-Lex – DSGVO: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679 (relevant: Art. 6, Art. 9, Art. 85)
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