Ermessenseinbürgerung nach § 8 STAG

Ziel der Einbürgerung ist es, die Integration im Bundesgebiet lebender Ausländer zu fördern.  Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Ein Besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, Sport oder des Öffentliches Dienstes gewonnen oder erhalten werden soll. Die Einbürgerung Im Bereich des Sports setzt voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, konkret in einer deutschen Nationalmannschat eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie vorliegen:

  1. Rechtsmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt seit sechs Jahren im Bundesgebiet mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis/EU-Freizügigkeitsbescheinigung
  2. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
  3. Straffreiheit (Verurteilungen zu Geldstrafe bis 90 Tagen sowie Verurteilungen zu Bewährungsstrafen bis zu drei Monaten bleiben außer Betracht)

Folgende Unterlagen sind bei Abgabe des vollständig ausgefüllten Einbürgerungsantrags in Original und Kopie vorzulegen:

  • Ausgefüllter Einbürgerrungsantrag
  • gültiger Reisepass
  • gültige Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis/EU-Freizügigkeitsbestätigung,
  • ein Passfoto (für alle Personen ab 14 Jahren),
  • eigenhändig geschriebener Lebenslauf (für alle Personen ab 16 Jahren),
  • Nachweis über Deutschkenntnisse: mindestens Zertifikat Deutsch B1 oder gleichwertig (z.B. in Deutschland erworbener Schulabschluss oder in Deutschland erworbener Berufsausbildungsabschluss).
  • Für schulpflichtige Kinder eine aktuelle Schulbescheinigung und vier Versetzungszeugnisse. Die nicht schulpflichtige Kinder ab vier Jahre Nachweis über den Kindergartenbesuch. Falls kein Kindergarten besucht wird, ist eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung              erforderlich.
  • Personenstandsurkunden:         Geburtsurkunde, Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunden;   Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk. Reichen Sie bitte (falls vorhanden) Ihr deutsches Familienbuch ein.
  • Einkommensnachweise: gegebenenfalls der Eltern, bei Eheleuten oder Lebenspartnern: für beide Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner; aktueller Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate und/oder Gewerbeanmeldung; letzter Einkommensteuerbescheid und/oder Gewinn- und Verlustrechnung mit Kontennachweis und/oder Rentenbescheid und/oder Nachweise über alle sonstigen Familieneinkünfte
    (beispielsweise ARGE-Bescheid, Grundsicherungsbescheid, Wohngeldbescheid); Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (bei Selbständigen) gegebenenfalls Nachweis über Unterhaltszahlungen.
  • Nachweis über mindestens 60 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in Deutschland; ersatzweise: Nachweis über private Altersvorsorge (beispielsweise: Lebensversicherung);
  • Krankenversicherungsnachweis;
  • Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miethöhe

 Links:

https://www.bundestag.de/resource/blob/836410/9cef6098da49571d60bb56dbf00d77a5/WD-3-034-21-pdf-data.pdf

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/Ermessen/Ermess_Vaeter.pdf;jsessionid=C897B05ED52310F276AEA81875FD65A1.intranet261?__blob=publicationFile&v=8

https://www.lk-starnberg.de/B%C3%BCrgerservice/Ausl%C3%A4nderangelegenheiten/Einb%C3%BCrgerung/Einb%C3%BCrgerung-nach-8-StAG-Ermessenseinb%C3%BCrgerung-/

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