Zaza Law Firm

Verfolgung der Mitglieder der Baptistengemeinden in der Russischen Föderation, Recht auf Religionsfreiheit und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

29.11.2019Rechtsanwalt Zaza Koschuaschwili|4 Minuten

In einem von uns vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf vertreten Fall hat das Gericht die Kläger, Angehörige einer Baptistengemeinde in der Russischen Föderation als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG durch Urteil v. 03.07.2019, Az.: 10 K 5932/17.A anerkannt.

Seit 2011 besuchten die Kläger die baptistische Kirche. In der Folgezeit begannen die Kläger missionarisch tätig zu werden. Dabei wurden sie in der Russischen Föderation aufgrund ihrer Religionsausübung wiederholt körperlich angegriffen und beschimpft. Die hinzugerufene Polizei verschaffte ihnen keinen Schutz. Vielmehr wurden die Kläger ihre Verwandten telefonisch – zum Teil mit dem Leben – bedroht und im Alltag verfolgt. Die Kläger suchten vergeblich den Schutz in anderen Ortsteilen und bei den Bekannten. Daraufhin flohen die Kläger nach Deutschland und beantragten hier Asyl.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ab und verwehrte ebenfalls die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebeverbots. Es berief sich darauf, dass allein wegen der Zugehörigkeit zur baptistischen Religionsgemeinschaft keine Verfolgungsmaßnahmen zu fürchten seien. Die russische Verfassung garantiere Glaubensfreiheit, auch wenn der russisch-orthodoxen Kirche eine herausgehobene Stellung zukomme. Die beschriebenen Angriffe durch junge Leute stellte Übergriffe von privaten Dritten dar. Der Staat sei auch nicht unwillig, Hilfe zu leisten. Die Anforderung, ob Unwilligkeit zur Abhilfe erst vorliegt, dürfen nicht überzogen werden. Die Kläger seien zunächst an ihre Heimatbehörden zu verweisen. Das Fehlverhalten einzelner Behördenmitarbeiter könne nicht als Beweis für die Unbilligkeit des ganzen Systems gewertet werden. lm Falle der Untätigkeit der Polizei habe den Klägern der Weg der Beschwerde offen gestanden. Den Klägern komme zudem interner Schutz zu. Denn während des Aufenthalts in anderen Ortsteilen oder auf der Datscha der Bekannten habe es keine Beeinträchtigungen gegeben.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge festgestellt, dass die Kläger Asylberechtigte sind, und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 der europäischen Grundrechtecharta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen kann. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Zu der religiösen Betätigung gehört auch die Missionar Tätigkeit. Aufgrund der Verfolgung von Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass auch die Baptisten in ähnlicher Weise, wie derzeit die Zeugen Jehovas verfolgt werden, in der Russische Föderation verfolgt werden, insbesondere dann, wenn Missionar Tätigkeit ausgeübt wird. Denn ähnlich wie die Zeugen Jehovas seien die Baptisten eine Abspaltung der Christlichen Kirche, die somit von der russisch-orthodoxen Kirche als Konkurrenz wahrgenommen werde. Auch entzögen sich die Baptisten seit der Sowjetzeit (traditionell) einer staatlichen Registrierung, was dem russischen Staat augenscheinlich missfalle. Da in Russland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass Baptisten in ähnlicher Weise wie derzeit die Zeugen Jehovas verfolgt werden -jedenfalls diejenigen, die sich wie die Kläger in öffentlichen Veranstaltungen oder durch Missionieren exponiert haben -, sei es angebracht, den Klägern Flüchtlingsschutz zu gewähren.

Auch wenn die Verfolgung (zunächst) nicht durch staatliche Akteure erfolgt sei, sondern die Misshandlungen durch eine Gruppe schwarz uniformierter junger Männer verübt worden sei und die Droh-Anrufe von Unbekannten kämen, handelte es sich um eine staatlich zurechenbare Verfolgung nach §§ 3c und 3d AsylG.

Die Kläger könnten auch nicht auf vorrangigen, internen Schutz in Russland verwiesen werden, § 3e AsylG. Zwar gewähre die russische Verfassung – wie das Bundesamt anführte – landesweit die freie Religionsausübung. Eine inländische Fluchtalternative könne den Klägern jedoch nicht vorgehalten werden, da diese Verfassungsgarantie durch die neue Rechtslage konterkariert werde.

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