Kurzfristige Mobilität für unternehmensinternen transferierte Arbeitnehmer nach § 19a AufenthG

§ 19a AufenthG ist seit dem 01.03.2020 in seiner heutigen Fassung gültig. Das Gesetz beruht auf Art. 20 und 21 ICT-RL. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde der frühere § 19c zum neuen § 19a. Neu ist ebenfalls, dass eine Berufsausübungserlaubnis vorliegen oder ihre Erteilung zugesagt sein muss. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde außerdem das Mitteilungsverfahren zur kurzfristigen Mobilität vollständig auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übertragen. Nunmehr ist es möglich im Rahmen der kurzfristigen Mobilität, die in einem EU-Staat auf Basis der ICT-Karte tätigen Mitarbeiter*innen auch für Konzerngesellschaften in einem weiteren EU-Staat zu beschäftigen. Dieser Aufenthalt muss in Deutschland angemeldet werden; das Notifizierungsverfahren war aus europäischer Sicht freiwillig, der Transfer kann somit in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Dogmatisch gesehen handelt es sich bei § 19a AufenthG um eine Befreiung von der Pflicht eines Visums und nicht um einen Aufenthaltstitel selbst.
19a AufenthG regelt nunmehr die kurzfristige Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer*innen. Demnach ist der Aufenthalt für einen unternehmensinternen Transfer in Deutschland für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich ohne Aufenthaltstitel zulässig. Voraussetzungen sind:

  • dass der/die Arbeitnehmer*in über einen ICT-Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates verfügt,
  • seinen Aufenthalt in Deutschland form- und fristgerecht anmeldet und
  • in Deutschland bei der Niederlassung eines internationalen Unternehmens bzw. Konzerns, bei dessen Niederlassung er bereits im anderen EU-Staat tätig ist.

Den Antrag muss die Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der ICT-Aufenthaltstitel erteilt wurde, stellen. Der Antrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen, wobei folgende, in die deutsche Sprache übersetzte Unterlagen vorlegt werden müssen:

  • den Nachweis, dass der/die Arbeitnehmer*in einen gültigen Aufenthaltstitel der Europäischen Union besitzt,
  • den Nachweis, dass das aufnehmende Unternehmen im Bundesgebiet demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe angehört,
  • den Arbeitsvertrag,
  • eine Kopie des Passes oder Passersatzes und
  • den Nachweis über eine Berufsausübungserlaubnis.

Sollte der Antrag auf den unternehmensinternen Transfer ordnungsgemäß erfolgen, so hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich die Einreise zu genehmigen. Unter Umständen jedoch ist eine Ablehnung möglich, und zwar wenn:

  • das Arbeitsgeld ungünstiger ist als das Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer*innen,
  • wenn die eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind,
  • die vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden
  • der/die Arbeitnehmer*in sich schon länger als drei Jahre in der Europäischen Union aufhält (oder im Falle eines Trainees länger als ein Jahr in der Europäischen Union) und
  • ein Ausweisungsinteresse besteht.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat 20 Kalendertage Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Sollte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Frist verstreichen lassen, so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung. Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag ablehnt, geht die Zuständigkeit auf die Ausländerbehörde über. Die Ausländerbehörde kann darüber hinaus, auch nach Genehmigung des Aufenthaltes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die erteilte Bescheinigung jederzeit ablehnen, wenn ein Ausweisungsinteresse des/der Arbeitnehmers*in besteht.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

§ 19a AufenthG ist seit dem 01.03.2020 in seiner heutigen Fassung gültig. Das Gesetz beruht auf Art. 20 und 21 ICT-RL. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde der frühere § 19c zum neuen § 19a. Neu ist ebenfalls, dass eine Berufsausübungserlaubnis vorliegen oder ihre Erteilung zugesagt sein muss. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde außerdem das Mitteilungsverfahren zur kurzfristigen Mobilität vollständig auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übertragen. Nunmehr ist es möglich im Rahmen der kurzfristigen Mobilität, die in einem EU-Staat auf Basis der ICT-Karte tätigen Mitarbeiter*innen auch für Konzerngesellschaften in einem weiteren EU-Staat zu beschäftigen. Dieser Aufenthalt muss in Deutschland angemeldet werden; das Notifizierungsverfahren war aus europäischer Sicht freiwillig, der Transfer kann somit in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Dogmatisch gesehen handelt es sich bei § 19a AufenthG um eine Befreiung von der Pflicht eines Visums und nicht um einen Aufenthaltstitel selbst.
19a AufenthG regelt nunmehr die kurzfristige Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer*innen. Demnach ist der Aufenthalt für einen unternehmensinternen Transfer in Deutschland für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen grundsätzlich ohne Aufenthaltstitel zulässig. Voraussetzungen sind:

  • dass der/die Arbeitnehmer*in über einen ICT-Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates verfügt,
  • seinen Aufenthalt in Deutschland form- und fristgerecht anmeldet und
  • in Deutschland bei der Niederlassung eines internationalen Unternehmens bzw. Konzerns, bei dessen Niederlassung er bereits im anderen EU-Staat tätig ist.

Den Antrag muss die Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der ICT-Aufenthaltstitel erteilt wurde, stellen. Der Antrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen, wobei folgende, in die deutsche Sprache übersetzte Unterlagen vorlegt werden müssen:

  • den Nachweis, dass der/die Arbeitnehmer*in einen gültigen Aufenthaltstitel der Europäischen Union besitzt,
  • den Nachweis, dass das aufnehmende Unternehmen im Bundesgebiet demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe angehört,
  • den Arbeitsvertrag,
  • eine Kopie des Passes oder Passersatzes und
  • den Nachweis über eine Berufsausübungserlaubnis.

Sollte der Antrag auf den unternehmensinternen Transfer ordnungsgemäß erfolgen, so hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich die Einreise zu genehmigen. Unter Umständen jedoch ist eine Ablehnung möglich, und zwar wenn:

  • das Arbeitsgeld ungünstiger ist als das Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer*innen,
  • wenn die eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind,
  • die vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden
  • der/die Arbeitnehmer*in sich schon länger als drei Jahre in der Europäischen Union aufhält (oder im Falle eines Trainees länger als ein Jahr in der Europäischen Union) und
  • ein Ausweisungsinteresse besteht.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat 20 Kalendertage Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Sollte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Frist verstreichen lassen, so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung. Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag ablehnt, geht die Zuständigkeit auf die Ausländerbehörde über. Die Ausländerbehörde kann darüber hinaus, auch nach Genehmigung des Aufenthaltes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die erteilte Bescheinigung jederzeit ablehnen, wenn ein Ausweisungsinteresse des/der Arbeitnehmers*in besteht.

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