Blaue Karte EU, § 18 AufenthG

Die Blaue-Karte-EU ist ein Aufenthaltstitel für Akademiker, mit dem die dauerhafte Zuwanderung von Hochqualifizierten aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland erleichtert und gefördert werden soll.

Hintergrund für die Zuwanderungserleichterung, ist den wachsenden Mangel an Fachkräften in vielen Berufsgruppen zu entgegnen.

Rechtliche Grundlage stellt der § 18 AufenthG dar.

Für den Erhalt einer Blauen-Karte-EU müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss der Erwerber ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen. Sofern der Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben wurde, muss der Abschluss anerkannt werden oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Ob eine Anerkennung erfolgt, können sie auf dem Informationsportal der Kultusministerkonferenz recherchieren.

Zudem muss ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Stellenzusage vorliegen.

Das jährliche Mindestbruttogehalt muss sich dabei auf 58.400 Euro belaufen. Beim Vorliegen eines Mangelberufs gilt ein verringertes jährliches Mindestbruttogehalt von 45.552 Euro. Unter Mangelberuf versteht man solche Berufe in denen eine hohe Anzahl von Stellen unbesetzt sind.  Darunter zählen die Berufsgruppen der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin (ausgenommen Zahnmedizin). In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Beschäftigung zustimmen.

Weiterhin muss die Beschäftigung der Qualifikation entsprechen. Der Erwerber muss also in dem Bereich arbeiten in dem er auch den Abschluss erworben hat.

Die Blaue-Karte-EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich drei Monate, höchstens für vier Jahre ausgestellt.

Nach einem Aufenthalt von 33 Monaten kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erlangt werden. Bei einem Nachweis von Deutschkenntnisse der Stufe B1 kann sogar bereits nach 21 Monaten eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Für den Familiennachzug gelten ebenfalls erleichterte Bedingungen. Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis. Ein Sprachnachweis von dem Ehepartner ist nicht erforderlich.

Die Blaue-Karte-EU wird von der Ausländerbehörde ausgestellt.

Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und stehen Ihnen in allen Schritten des Verfahrens zur Verfügung.

Quellen:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/02a-blue-card-eu/606572

https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/BlaueKarteEU/blauekarteeu-node.html

https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/blaue-karte-eu

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